§ 7 PEV (weggefallen)

Post-Erhebungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
(1) Die im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:

1.

Laufende Beobachtung und Überwachung,

2.

zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten,

3.

Publikationen und Vorschauen (Information des Sektors),

4.

Information der gesetzgebenden Organe und der Verwaltung.

(2) Folgende Publikationen sind von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 § 7 PEVSatz 2 und 3 im Internet spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:

Statistiken über

1.

Quartalsstatistiken über die Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,

2.

Quartalsstatistiken über die Anzahl der Post-Geschäftsstellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

3.

Quartalsstatistiken über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

4.

Quartalsstatistiken über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,

5.

Quartalsstatistiken über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

6.

Quartalsstatistiken über die Anzahl eigener Mitarbeiter (Vollzeit und Teilzeit) sowie von Leasingpersonal und freien Mitarbeitern, und

7.

Jahresstatistiken über Investitionen im Postsektor.

seit 31.03.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.03.2019
(1) Die im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:

1.

Laufende Beobachtung und Überwachung,

2.

zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten,

3.

Publikationen und Vorschauen (Information des Sektors),

4.

Information der gesetzgebenden Organe und der Verwaltung.

(2) Folgende Publikationen sind von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 § 7 PEVSatz 2 und 3 im Internet spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:

Statistiken über

1.

Quartalsstatistiken über die Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,

2.

Quartalsstatistiken über die Anzahl der Post-Geschäftsstellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

3.

Quartalsstatistiken über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

4.

Quartalsstatistiken über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,

5.

Quartalsstatistiken über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,

6.

Quartalsstatistiken über die Anzahl eigener Mitarbeiter (Vollzeit und Teilzeit) sowie von Leasingpersonal und freien Mitarbeitern, und

7.

Jahresstatistiken über Investitionen im Postsektor.

seit 31.03.2019 weggefallen.

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