§ 7 PEV (weggefallen)

Post-Erhebungs-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:
    1. 1.Ziffer einsLaufende Beobachtung und Überwachung,
    2. 2.Ziffer 2zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten,
    3. 3.Ziffer 3Publikationen und Vorschauen (Information des Sektors),
    4. 4.Ziffer 4Information der gesetzgebenden Organe und der Verwaltung.
  2. (2)Absatz 2Folgende Publikationen sind von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 im Internet spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:Folgende Publikationen sind von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 und 3 im Internet spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:

    Statistiken über

    1. 1.Ziffer einsQuartalsstatistiken über die Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
    2. 2.Ziffer 2Quartalsstatistiken über die Anzahl der Post-Geschäftsstellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3Quartalsstatistiken über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4Quartalsstatistiken über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
    5. 5.Ziffer 5Quartalsstatistiken über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6Quartalsstatistiken über die Anzahl eigener Mitarbeiter (Vollzeit und Teilzeit) sowie von Leasingpersonal und freien Mitarbeitern, und
    7. 7.Ziffer 7Jahresstatistiken über Investitionen im Postsektor.
§ 7 PEV seit 31.03.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.03.2019
  1. (1)Absatz einsDie im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:
    1. 1.Ziffer einsLaufende Beobachtung und Überwachung,
    2. 2.Ziffer 2zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten,
    3. 3.Ziffer 3Publikationen und Vorschauen (Information des Sektors),
    4. 4.Ziffer 4Information der gesetzgebenden Organe und der Verwaltung.
  2. (2)Absatz 2Folgende Publikationen sind von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 im Internet spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:Folgende Publikationen sind von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 und 3 im Internet spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:

    Statistiken über

    1. 1.Ziffer einsQuartalsstatistiken über die Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
    2. 2.Ziffer 2Quartalsstatistiken über die Anzahl der Post-Geschäftsstellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3Quartalsstatistiken über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4Quartalsstatistiken über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
    5. 5.Ziffer 5Quartalsstatistiken über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6Quartalsstatistiken über die Anzahl eigener Mitarbeiter (Vollzeit und Teilzeit) sowie von Leasingpersonal und freien Mitarbeitern, und
    7. 7.Ziffer 7Jahresstatistiken über Investitionen im Postsektor.
§ 7 PEV seit 31.03.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten