Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 12) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 (Altanlagen) müssen, sofern kein Reduktionsplan gemäß § 3 Abs. 5 genehmigt wird und die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.
(2) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 873/1995, unterlagen, müssen den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Legt der Betriebsanlageninhaber der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt den Nachweis vor, dass die VOC-Anlage mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet ist oder in der VOC-Anlage lösungsmittelarme Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden, so endet diese Übergangsfrist mit 31. Oktober 2007. Bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der in den §§ 3 und 4 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.
(3) Auf Altanlagen gemäß Abs. 1 und 2, an denen eine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Z 29 vorgenommen wird oder die auf Grund einer wesentlichen Änderung im Sinne § 2 Z 29 erstmals unter den Geltungsbereich des zweiten Abschnitts dieser Verordnung fallen, sind die §§ 3 und 4 ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung anzuwenden.
(4) Im Falle der Inanspruchnahme eines Reduktionsplans gemäß § 3 Abs. 5 hat der Betriebsanlageninhaber bei der Behörde einen Antrag gemäß § 3 Abs. 5 so rechtzeitig zu stellen, dass die im Anhang 3 zu dieser Verordnung vorgesehene Fristen eingehalten werden. Bei Altanlagen gemäß Abs. 2 gelten ab Genehmigung des Reduktionsplans anstelle der Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung die Anforderungen des Reduktionsplans.
(5) Altanlagen gemäß Abs. 1, die mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind sowie einen Emissionsgrenzwert für Abgase von 50 mg C/m3m3 bei Nachverbrennung oder 150 mg C/m3m3 bei sonstigen Reinigungsverfahren einhalten, müssen unbeschadet der Verpflichtung nach § 81c Abs. 1 GewO 1994 den Bestimmungen der §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2008 entsprechen, sofern die Gesamtemissionen der VOC-Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung erreicht worden wären.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2010 bereits genehmigte vereinfachte Reduktionspläne gemäß Anhang 3 Punkt III Z 4 für Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung gelten weiter, sofern seit dem 1. Jänner 2007 nur mehr Produkte verwendet werden, die der Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005, BGBl. II Nr. 398/2005, entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen.
(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 12) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 (Altanlagen) müssen, sofern kein Reduktionsplan gemäß § 3 Abs. 5 genehmigt wird und die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.
(2) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 873/1995, unterlagen, müssen den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Legt der Betriebsanlageninhaber der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt den Nachweis vor, dass die VOC-Anlage mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet ist oder in der VOC-Anlage lösungsmittelarme Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden, so endet diese Übergangsfrist mit 31. Oktober 2007. Bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der in den §§ 3 und 4 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.
(3) Auf Altanlagen gemäß Abs. 1 und 2, an denen eine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Z 29 vorgenommen wird oder die auf Grund einer wesentlichen Änderung im Sinne § 2 Z 29 erstmals unter den Geltungsbereich des zweiten Abschnitts dieser Verordnung fallen, sind die §§ 3 und 4 ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung anzuwenden.
(4) Im Falle der Inanspruchnahme eines Reduktionsplans gemäß § 3 Abs. 5 hat der Betriebsanlageninhaber bei der Behörde einen Antrag gemäß § 3 Abs. 5 so rechtzeitig zu stellen, dass die im Anhang 3 zu dieser Verordnung vorgesehene Fristen eingehalten werden. Bei Altanlagen gemäß Abs. 2 gelten ab Genehmigung des Reduktionsplans anstelle der Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung die Anforderungen des Reduktionsplans.
(5) Altanlagen gemäß Abs. 1, die mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind sowie einen Emissionsgrenzwert für Abgase von 50 mg C/m3m3 bei Nachverbrennung oder 150 mg C/m3m3 bei sonstigen Reinigungsverfahren einhalten, müssen unbeschadet der Verpflichtung nach § 81c Abs. 1 GewO 1994 den Bestimmungen der §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2008 entsprechen, sofern die Gesamtemissionen der VOC-Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung erreicht worden wären.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2010 bereits genehmigte vereinfachte Reduktionspläne gemäß Anhang 3 Punkt III Z 4 für Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung gelten weiter, sofern seit dem 1. Jänner 2007 nur mehr Produkte verwendet werden, die der Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005, BGBl. II Nr. 398/2005, entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen.