§ 10 VAV

VOC-Anlagen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.03.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 12) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 (Altanlagen) müssen, sofern kein Reduktionsplan gemäß § 3 Abs. 5 genehmigt wird und die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (Paragraph 12,) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, (Altanlagen) müssen, sofern kein Reduktionsplan gemäß Paragraph 3, Absatz 5, genehmigt wird und die Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den Paragraphen 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 873/1995, unterlagen, müssen den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Legt der Betriebsanlageninhaber der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt den Nachweis vor, dass die VOC-Anlage mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet ist oder in der VOC-Anlage lösungsmittelarme Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden, so endet diese Übergangsfrist mit 31. Oktober 2007. Bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der in den §§ 3 und 4 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1Paragraph eins, Ziffer eins,, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1995,, unterlagen, müssen den §§ 3 Paragraphen 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Legt der Betriebsanlageninhaber der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt den Nachweis vor, dass die VOC-Anlage mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet ist oder in der VOC-Anlage lösungsmittelarme Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1Paragraph 2, Ziffer 2 Punkt eins, der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden, so endet diese Übergangsfrist mit 31. Oktober 2007. Bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der in den §§ 3 Paragraphen 3 und 4 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.
  3. (3)Absatz 3Auf Altanlagen gemäß Abs. 1 und 2, an denen eine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Z 29 vorgenommen wird oder die auf Grund einer wesentlichen Änderung im Sinne § 2 Z 29 erstmals unter den Geltungsbereich des zweiten Abschnitts dieser Verordnung fallen, sind die §§ 3 und 4 ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung anzuwenden.Auf Altanlagen gemäß Absatz eins und 2, an denen eine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 29, vorgenommen wird oder die auf Grund einer wesentlichen Änderung im Sinne Paragraph 2, Ziffer 29, erstmals unter den Geltungsbereich des zweiten Abschnitts dieser Verordnung fallen, sind die Paragraphen 3 und 4 ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Im Falle der Inanspruchnahme eines Reduktionsplans gemäß § 3 Abs. 5 hat der Betriebsanlageninhaber bei der Behörde einen Antrag gemäß § 3 Abs. 5 so rechtzeitig zu stellen, dass die im Anhang 3 zu dieser Verordnung vorgesehene Fristen eingehalten werden. Bei Altanlagen gemäß Abs. 2 gelten ab Genehmigung des Reduktionsplans anstelle der Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung die Anforderungen des Reduktionsplans.Im Falle der Inanspruchnahme eines Reduktionsplans gemäß Paragraph 3, Absatz 5, hat der Betriebsanlageninhaber bei der Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 5, so rechtzeitig zu stellen, dass die im Anhang 3 zu dieser Verordnung vorgesehene Fristen eingehalten werden. Bei Altanlagen gemäß Absatz 2, gelten ab Genehmigung des Reduktionsplans anstelle der Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung die Anforderungen des Reduktionsplans.
  5. (5)Absatz 5Altanlagen gemäß Abs. 1, die mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind sowie einen Emissionsgrenzwert für Abgase von 50 mg C/m3m3 bei Nachverbrennung oder 150 mg C/m3m3 bei sonstigen Reinigungsverfahren einhalten, müssen unbeschadet der Verpflichtung nach § 81c Abs. 1 GewO 1994 den Bestimmungen der §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2008 entsprechen, sofern die Gesamtemissionen der VOC-Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung erreicht worden wären.Altanlagen gemäß Absatz eins,, die mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind sowie einen Emissionsgrenzwert für Abgase von 50 mg C/m3 bei Nachverbrennung oder 150 mg C/m3 bei sonstigen Reinigungsverfahren einhalten, müssen unbeschadet der Verpflichtung nach Paragraph 81 c, Absatz eins, GewO 1994 den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2008 entsprechen, sofern die Gesamtemissionen der VOC-Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung erreicht worden wären.
  6. (6)Absatz 6Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2010 bereits genehmigte vereinfachte Reduktionspläne gemäß Anhang 3 Punkt III Z 4 für Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung gelten weiter, sofern seit dem 1. Jänner 2007 nur mehr Produkte verwendet werden, die der Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005, BGBl. II Nr. 398/2005, entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2010, bereits genehmigte vereinfachte Reduktionspläne gemäß Anhang 3 Punkt römisch III Ziffer 4, für Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung gelten weiter, sofern seit dem 1. Jänner 2007 nur mehr Produkte verwendet werden, die der Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2005,, entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen.

Stand vor dem 10.03.2010

In Kraft vom 01.09.2002 bis 10.03.2010
  1. (1)Absatz einsIm Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 12) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 (Altanlagen) müssen, sofern kein Reduktionsplan gemäß § 3 Abs. 5 genehmigt wird und die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (Paragraph 12,) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, (Altanlagen) müssen, sofern kein Reduktionsplan gemäß Paragraph 3, Absatz 5, genehmigt wird und die Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den Paragraphen 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 873/1995, unterlagen, müssen den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Legt der Betriebsanlageninhaber der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt den Nachweis vor, dass die VOC-Anlage mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet ist oder in der VOC-Anlage lösungsmittelarme Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden, so endet diese Übergangsfrist mit 31. Oktober 2007. Bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der in den §§ 3 und 4 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1Paragraph eins, Ziffer eins,, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1995,, unterlagen, müssen den §§ 3 Paragraphen 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Legt der Betriebsanlageninhaber der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt den Nachweis vor, dass die VOC-Anlage mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet ist oder in der VOC-Anlage lösungsmittelarme Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1Paragraph 2, Ziffer 2 Punkt eins, der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden, so endet diese Übergangsfrist mit 31. Oktober 2007. Bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der in den §§ 3 Paragraphen 3 und 4 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.
  3. (3)Absatz 3Auf Altanlagen gemäß Abs. 1 und 2, an denen eine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Z 29 vorgenommen wird oder die auf Grund einer wesentlichen Änderung im Sinne § 2 Z 29 erstmals unter den Geltungsbereich des zweiten Abschnitts dieser Verordnung fallen, sind die §§ 3 und 4 ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung anzuwenden.Auf Altanlagen gemäß Absatz eins und 2, an denen eine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 29, vorgenommen wird oder die auf Grund einer wesentlichen Änderung im Sinne Paragraph 2, Ziffer 29, erstmals unter den Geltungsbereich des zweiten Abschnitts dieser Verordnung fallen, sind die Paragraphen 3 und 4 ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Im Falle der Inanspruchnahme eines Reduktionsplans gemäß § 3 Abs. 5 hat der Betriebsanlageninhaber bei der Behörde einen Antrag gemäß § 3 Abs. 5 so rechtzeitig zu stellen, dass die im Anhang 3 zu dieser Verordnung vorgesehene Fristen eingehalten werden. Bei Altanlagen gemäß Abs. 2 gelten ab Genehmigung des Reduktionsplans anstelle der Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung die Anforderungen des Reduktionsplans.Im Falle der Inanspruchnahme eines Reduktionsplans gemäß Paragraph 3, Absatz 5, hat der Betriebsanlageninhaber bei der Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 5, so rechtzeitig zu stellen, dass die im Anhang 3 zu dieser Verordnung vorgesehene Fristen eingehalten werden. Bei Altanlagen gemäß Absatz 2, gelten ab Genehmigung des Reduktionsplans anstelle der Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung die Anforderungen des Reduktionsplans.
  5. (5)Absatz 5Altanlagen gemäß Abs. 1, die mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind sowie einen Emissionsgrenzwert für Abgase von 50 mg C/m3m3 bei Nachverbrennung oder 150 mg C/m3m3 bei sonstigen Reinigungsverfahren einhalten, müssen unbeschadet der Verpflichtung nach § 81c Abs. 1 GewO 1994 den Bestimmungen der §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2008 entsprechen, sofern die Gesamtemissionen der VOC-Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung erreicht worden wären.Altanlagen gemäß Absatz eins,, die mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind sowie einen Emissionsgrenzwert für Abgase von 50 mg C/m3 bei Nachverbrennung oder 150 mg C/m3 bei sonstigen Reinigungsverfahren einhalten, müssen unbeschadet der Verpflichtung nach Paragraph 81 c, Absatz eins, GewO 1994 den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2008 entsprechen, sofern die Gesamtemissionen der VOC-Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung erreicht worden wären.
  6. (6)Absatz 6Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2010 bereits genehmigte vereinfachte Reduktionspläne gemäß Anhang 3 Punkt III Z 4 für Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung gelten weiter, sofern seit dem 1. Jänner 2007 nur mehr Produkte verwendet werden, die der Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005, BGBl. II Nr. 398/2005, entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2010, bereits genehmigte vereinfachte Reduktionspläne gemäß Anhang 3 Punkt römisch III Ziffer 4, für Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung gelten weiter, sofern seit dem 1. Jänner 2007 nur mehr Produkte verwendet werden, die der Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2005,, entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen.

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