§ 2 MVO

Massage-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System
    1. 1.Ziffer einsShiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils,
    2. 12.Ziffer eins2ShiatsuAyurveda-Wohlfühlpraktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 34 festgelegten Ausbildungsprofils,
    3. 23.Ziffer 23Ayurveda-WohlfühlpraktikTuina An Mo Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 45 festgelegten Ausbildungsprofils,
    4. 34.Ziffer 34Tuina An MoTibetische Jamche-Kunye Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 56 festgelegten Ausbildungsprofils
    erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Für die Ausübung anderer als im Abs. 1 genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 67 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.Für die Ausübung anderer als im Absatz eins, genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 67 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

Stand vor dem 16.01.2017

In Kraft vom 07.05.2009 bis 16.01.2017
  1. (1)Absatz einsFür eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System
    1. 1.Ziffer einsShiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils,
    2. 12.Ziffer eins2ShiatsuAyurveda-Wohlfühlpraktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 34 festgelegten Ausbildungsprofils,
    3. 23.Ziffer 23Ayurveda-WohlfühlpraktikTuina An Mo Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 45 festgelegten Ausbildungsprofils,
    4. 34.Ziffer 34Tuina An MoTibetische Jamche-Kunye Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 56 festgelegten Ausbildungsprofils
    erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Für die Ausübung anderer als im Abs. 1 genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 67 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.Für die Ausübung anderer als im Absatz eins, genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 67 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

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