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(1) Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System
1. | Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils, | |||||||||
2. | Ayurveda-Wohlfühlpraktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 4 festgelegten Ausbildungsprofils, | |||||||||
3. | Tuina An Mo Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 5 festgelegten Ausbildungsprofils, | |||||||||
4. | Tibetische Jamche-Kunye Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 6 festgelegten Ausbildungsprofils | |||||||||
erforderlich. |
(2) Für die Ausübung anderer als im Abs. 1 genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 67 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.
(3) Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
(1) Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System
1. | Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils, | |||||||||
2. | Ayurveda-Wohlfühlpraktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 4 festgelegten Ausbildungsprofils, | |||||||||
3. | Tuina An Mo Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 5 festgelegten Ausbildungsprofils, | |||||||||
4. | Tibetische Jamche-Kunye Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 6 festgelegten Ausbildungsprofils | |||||||||
erforderlich. |
(2) Für die Ausübung anderer als im Abs. 1 genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 67 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.
(3) Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.