§ 12 WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.1997 bis 31.12.9999

Paragraph 12, (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs-, Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen kann der Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 21,) Darlehen in folgendem Ausmaß gewähren:

  1. 1.Ziffer einsfür Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder einem in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren sowie für Klärschlammbehandlungsanlagen bis zu 80 vH der Kosten;
  2. 2.Ziffer 2für regionale Anlagen bis zu 70 vH der Kosten;
  3. 3.Ziffer 3für sonstige Anlagen bis zu 60 vH der Kosten.
  1. (2)Absatz 2Können während der Bauzeit anfallende Baukosten vorübergehend weder aus Eigenmitteln noch aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden oder würde durch die Aufnahme sonstiger Fremdmittel eine, gemessen an der jeweiligen Finanzkraft, unzumutbare finanzielle Belastung entstehen, so kann der Wasserwirtschaftsfonds frühestens ein Jahr nach Baubeginn zur Zwischenfinanzierung Darlehen bis zu 10 vH der der Zusicherung zugrunde gelegten Kosten gewähren. Diese Darlehen dürfen bis zur Gesamthöhe der jeweils gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 zufließenden Mittel gewährt werden.Können während der Bauzeit anfallende Baukosten vorübergehend weder aus Eigenmitteln noch aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden oder würde durch die Aufnahme sonstiger Fremdmittel eine, gemessen an der jeweiligen Finanzkraft, unzumutbare finanzielle Belastung entstehen, so kann der Wasserwirtschaftsfonds frühestens ein Jahr nach Baubeginn zur Zwischenfinanzierung Darlehen bis zu 10 vH der der Zusicherung zugrunde gelegten Kosten gewähren. Diese Darlehen dürfen bis zur Gesamthöhe der jeweils gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, zufließenden Mittel gewährt werden.
  2. (3)Absatz 3Darlehen gemäß Abs. 1 und 2 können gewährt werdenDarlehen gemäß Absatz eins und 2 können gewährt werden
    1. 1.Ziffer einsGemeinden sowie Gemeindeverbänden, deren überwiegende Aufgabe die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach Abs. 1 bildet,Gemeinden sowie Gemeindeverbänden, deren überwiegende Aufgabe die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach Absatz eins, bildet,
    2. 2.Ziffer 2sofern eine Gebietskörperschaft die Haftung für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder sonst eine geeignete Sicherstellung besteht,
      1. a)Litera aWassergenossenschaften (§§ 73 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),Wassergenossenschaften (Paragraphen 73, ff. Wasserrechtsgesetz 1959),
      2. b)Litera bWasserverbänden (§§ 87 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),Wasserverbänden (Paragraphen 87, ff. Wasserrechtsgesetz 1959),
      3. c)Litera csonstigen Unternehmen zur Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung oder Klärschlammbehandlung, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als der Hälfte beteiligt sind oder die durch Bundes- oder Landesgesetz errichtet worden sind.
  3. (4)Absatz 4Bei der Vergabe der Mittel ist besonders auf solche Anlagen Bedacht zu nehmen,
    1. 1.Ziffer einsdie zur Sicherung einer ausreichenden Wasserversorgung in besonders wasserarmen Gebieten errichtet werden;
    2. 2.Ziffer 2die im Bereich von stark verunreinigten Gewässern oder in Gebieten mit besonders schutzwürdigen Wasservorkommen errichtet werden und der Verbesserung der Wasserbeschaffenheit des Vorfluters und dem Schutz von Wasservorkommen regionaler Bedeutung dienen;
    3. 3.Ziffer 3die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu bevorzugten Wasserbauten erklärt worden sind;die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 100, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu bevorzugten Wasserbauten erklärt worden sind;
    4. 4.Ziffer 4deren Errichtung wegen zwischenstaatlicher Verpflichtungen vordringlich ist;
    5. 5.Ziffer 5deren Leitungen sich mit der Trasse einer im Bau befindlichen Bundes- oder Landesstraße decken oder deren Errichtung im Zusammenhang mit dem Bau einer Bundes- oder Landesstraße erforderlich ist;
    6. 6.Ziffer 6deren Errichtung oder Erweiterung zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Notstandes oder zur Beseitigung der Folgen eines Notstandes erforderlich ist.
  4. (5)Absatz 5Bei der Gewährung von Fondsmittel zur Altlastensicherung und -sanierung ist auf die Prioritätenklassifizierung, jedenfalls aber darauf Bedacht zu nehmen, daß bei der Förderung von Maßnahmen getrachtet wird, im fünfjährigen Durchschnitt eine Berücksichtigung aller Länder hinsichtlich förderungswürdiger Maßnahmen zumindest im Ausmaß ihres Aufkommens aus dem Altlastenbeitrag auf Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbemüll zu erzielen. Bei der Berechnung dieses Aufteilungsschlüssels ist das Aufkommen aus Altlastenbeiträgen für Rückstände aus Verbrennungsanlagen mit dem Faktor vier zu vervielfachen.

Stand vor dem 14.08.1997

In Kraft vom 01.07.1989 bis 14.08.1997

Paragraph 12, (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs-, Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen kann der Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 21,) Darlehen in folgendem Ausmaß gewähren:

  1. 1.Ziffer einsfür Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder einem in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren sowie für Klärschlammbehandlungsanlagen bis zu 80 vH der Kosten;
  2. 2.Ziffer 2für regionale Anlagen bis zu 70 vH der Kosten;
  3. 3.Ziffer 3für sonstige Anlagen bis zu 60 vH der Kosten.
  1. (2)Absatz 2Können während der Bauzeit anfallende Baukosten vorübergehend weder aus Eigenmitteln noch aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden oder würde durch die Aufnahme sonstiger Fremdmittel eine, gemessen an der jeweiligen Finanzkraft, unzumutbare finanzielle Belastung entstehen, so kann der Wasserwirtschaftsfonds frühestens ein Jahr nach Baubeginn zur Zwischenfinanzierung Darlehen bis zu 10 vH der der Zusicherung zugrunde gelegten Kosten gewähren. Diese Darlehen dürfen bis zur Gesamthöhe der jeweils gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 zufließenden Mittel gewährt werden.Können während der Bauzeit anfallende Baukosten vorübergehend weder aus Eigenmitteln noch aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden oder würde durch die Aufnahme sonstiger Fremdmittel eine, gemessen an der jeweiligen Finanzkraft, unzumutbare finanzielle Belastung entstehen, so kann der Wasserwirtschaftsfonds frühestens ein Jahr nach Baubeginn zur Zwischenfinanzierung Darlehen bis zu 10 vH der der Zusicherung zugrunde gelegten Kosten gewähren. Diese Darlehen dürfen bis zur Gesamthöhe der jeweils gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, zufließenden Mittel gewährt werden.
  2. (3)Absatz 3Darlehen gemäß Abs. 1 und 2 können gewährt werdenDarlehen gemäß Absatz eins und 2 können gewährt werden
    1. 1.Ziffer einsGemeinden sowie Gemeindeverbänden, deren überwiegende Aufgabe die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach Abs. 1 bildet,Gemeinden sowie Gemeindeverbänden, deren überwiegende Aufgabe die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach Absatz eins, bildet,
    2. 2.Ziffer 2sofern eine Gebietskörperschaft die Haftung für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder sonst eine geeignete Sicherstellung besteht,
      1. a)Litera aWassergenossenschaften (§§ 73 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),Wassergenossenschaften (Paragraphen 73, ff. Wasserrechtsgesetz 1959),
      2. b)Litera bWasserverbänden (§§ 87 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),Wasserverbänden (Paragraphen 87, ff. Wasserrechtsgesetz 1959),
      3. c)Litera csonstigen Unternehmen zur Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung oder Klärschlammbehandlung, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als der Hälfte beteiligt sind oder die durch Bundes- oder Landesgesetz errichtet worden sind.
  3. (4)Absatz 4Bei der Vergabe der Mittel ist besonders auf solche Anlagen Bedacht zu nehmen,
    1. 1.Ziffer einsdie zur Sicherung einer ausreichenden Wasserversorgung in besonders wasserarmen Gebieten errichtet werden;
    2. 2.Ziffer 2die im Bereich von stark verunreinigten Gewässern oder in Gebieten mit besonders schutzwürdigen Wasservorkommen errichtet werden und der Verbesserung der Wasserbeschaffenheit des Vorfluters und dem Schutz von Wasservorkommen regionaler Bedeutung dienen;
    3. 3.Ziffer 3die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu bevorzugten Wasserbauten erklärt worden sind;die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 100, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu bevorzugten Wasserbauten erklärt worden sind;
    4. 4.Ziffer 4deren Errichtung wegen zwischenstaatlicher Verpflichtungen vordringlich ist;
    5. 5.Ziffer 5deren Leitungen sich mit der Trasse einer im Bau befindlichen Bundes- oder Landesstraße decken oder deren Errichtung im Zusammenhang mit dem Bau einer Bundes- oder Landesstraße erforderlich ist;
    6. 6.Ziffer 6deren Errichtung oder Erweiterung zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Notstandes oder zur Beseitigung der Folgen eines Notstandes erforderlich ist.
  4. (5)Absatz 5Bei der Gewährung von Fondsmittel zur Altlastensicherung und -sanierung ist auf die Prioritätenklassifizierung, jedenfalls aber darauf Bedacht zu nehmen, daß bei der Förderung von Maßnahmen getrachtet wird, im fünfjährigen Durchschnitt eine Berücksichtigung aller Länder hinsichtlich förderungswürdiger Maßnahmen zumindest im Ausmaß ihres Aufkommens aus dem Altlastenbeitrag auf Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbemüll zu erzielen. Bei der Berechnung dieses Aufteilungsschlüssels ist das Aufkommen aus Altlastenbeiträgen für Rückstände aus Verbrennungsanlagen mit dem Faktor vier zu vervielfachen.

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