§ 20 WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999
  1. (4)Absatz 4Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Hievon sind Endabrechnungen (§ 31) ausgenommen.Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Hievon sind Endabrechnungen (Paragraph 31,) ausgenommen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999
  1. (4)Absatz 4Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Hievon sind Endabrechnungen (§ 31) ausgenommen.Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Hievon sind Endabrechnungen (Paragraph 31,) ausgenommen.

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