§ 11 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 11 ÖSET-VO 2012 (1weggefallen) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

1.

für Klärgas

a)

bei Antragstellung bis Ende 2012

6,00 Cent/kWh;

b)

bei Antragstellung im Jahr 2013

5,94 Cent/kWh;

2.

für Deponiegas

a)

bei Antragstellung bis Ende 2012

5,00 Cent/kWh;

b)

bei Antragstellung im Jahr 2013

4,95 Cent/kWh.

(2) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.09.2012 bis 31.12.2015
§ 11 ÖSET-VO 2012 (1weggefallen) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

1.

für Klärgas

a)

bei Antragstellung bis Ende 2012

6,00 Cent/kWh;

b)

bei Antragstellung im Jahr 2013

5,94 Cent/kWh;

2.

für Deponiegas

a)

bei Antragstellung bis Ende 2012

5,00 Cent/kWh;

b)

bei Antragstellung im Jahr 2013

4,95 Cent/kWh.

(2) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

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