§ 11 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsfür Klärgas
      1. a)Litera abei Antragstellung bis Ende 20126,00 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 20135,94 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2für Deponiegas
      1. a)Litera abei Antragstellung bis Ende 20125,00 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 20134,95 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
§ 11 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.09.2012 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsAls Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsfür Klärgas
      1. a)Litera abei Antragstellung bis Ende 20126,00 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 20135,94 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2für Deponiegas
      1. a)Litera abei Antragstellung bis Ende 20125,00 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 20134,95 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
§ 11 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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