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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 500 kWpeak, die auf hierfür geeigneten Freiflächen angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
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(3) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle.
(4) Ab dem 1. Jänner 2013 ist die Gewährung eines NetzparitätsÖSET-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSGVO 2012 für Photovoltaikanlagen, die auf hierfür geeigneten Freiflächen errichtet werden, ausgeschlossen(weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.
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(2) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 500 kWpeak, die auf hierfür geeigneten Freiflächen angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
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(3) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle.
(4) Ab dem 1. Jänner 2013 ist die Gewährung eines NetzparitätsÖSET-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSGVO 2012 für Photovoltaikanlagen, die auf hierfür geeigneten Freiflächen errichtet werden, ausgeschlossen(weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.