§ 5 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über§ 5 kWpeak bis 500 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:

1.

bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 bis Ende 2012

19,70 Cent/kWh;

2.

bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 im Jahr 2013

18,12 Cent/kWh.

Als Investitionszuschuss für die Errichtung wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von 30% der Investitionskosten, höchstens jedoch von 200 Euro/kW gewährt.

(2) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 500 kWpeak, die auf hierfür geeigneten Freiflächen angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:

1.

bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 bis Ende 2012

18,43 Cent/kWh;

2.

bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 im Jahr 2013

16,59 Cent/kWh.

(3) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle.

(4) Ab dem 1. Jänner 2013 ist die Gewährung eines NetzparitätsÖSET-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSGVO 2012 für Photovoltaikanlagen, die auf hierfür geeigneten Freiflächen errichtet werden, ausgeschlossen(weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.09.2012 bis 31.12.2015
(1) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über§ 5 kWpeak bis 500 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:

1.

bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 bis Ende 2012

19,70 Cent/kWh;

2.

bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 im Jahr 2013

18,12 Cent/kWh.

Als Investitionszuschuss für die Errichtung wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von 30% der Investitionskosten, höchstens jedoch von 200 Euro/kW gewährt.

(2) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 500 kWpeak, die auf hierfür geeigneten Freiflächen angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:

1.

bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 bis Ende 2012

18,43 Cent/kWh;

2.

bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 im Jahr 2013

16,59 Cent/kWh.

(3) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle.

(4) Ab dem 1. Jänner 2013 ist die Gewährung eines NetzparitätsÖSET-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSGVO 2012 für Photovoltaikanlagen, die auf hierfür geeigneten Freiflächen errichtet werden, ausgeschlossen(weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten