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Auf Anträge auf Zulassung zum Studium, die vor dem 1. Jänner PersGV 2014 an der jeweiligen Universität eingelangt sind, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, anzuwendenseit 04.03.2019 weggefallen. Auf Anträge auf Zulassung zum Studium, die vor dem 1. Jänner 2014 an der jeweiligen Universität eingelangt sind, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 1998,, anzuwenden.
Auf Anträge auf Zulassung zum Studium, die vor dem 1. Jänner PersGV 2014 an der jeweiligen Universität eingelangt sind, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, anzuwendenseit 04.03.2019 weggefallen. Auf Anträge auf Zulassung zum Studium, die vor dem 1. Jänner 2014 an der jeweiligen Universität eingelangt sind, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 1998,, anzuwenden.