§ 5 PersGV 2014 (weggefallen)

Personengruppenverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2019 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph§ 5,

Auf Anträge auf Zulassung zum Studium, die vor dem 1. Jänner PersGV 2014 an der jeweiligen Universität eingelangt sind, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, anzuwendenseit 04.03.2019 weggefallen. Auf Anträge auf Zulassung zum Studium, die vor dem 1. Jänner 2014 an der jeweiligen Universität eingelangt sind, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 1998,, anzuwenden.

Stand vor dem 04.03.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2019
§ 5.Paragraph§ 5,

Auf Anträge auf Zulassung zum Studium, die vor dem 1. Jänner PersGV 2014 an der jeweiligen Universität eingelangt sind, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, anzuwendenseit 04.03.2019 weggefallen. Auf Anträge auf Zulassung zum Studium, die vor dem 1. Jänner 2014 an der jeweiligen Universität eingelangt sind, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 1998,, anzuwenden.

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