§ 8 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenen Anteil, betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung bis Ende 2012
      1. a)Litera abei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW20,00 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung bis 500 kW18,00 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 15,80 Cent/kWh;
      4. d)Litera dbei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW15,50 Cent/kWh;
      5. e)Litera ebei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW15,00 Cent/kWh;
      6. f)Litera fbei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW14,37 Cent/kWh;
      7. g)Litera gbei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW13,88 Cent/kWh;
      8. h)Litera hbei einer Engpassleistung von über 10 MW11,00 Cent/kWh.
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 2013
      1. a)Litera abei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW19,90 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung bis 500 kW17,91 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 15,72 Cent/kWh;
      4. d)Litera dbei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW15,42 Cent/kWh;
      5. e)Litera ebei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW14,92 Cent/kWh;
      6. f)Litera fbei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW14,30 Cent/kWh;
      7. g)Litera gbei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW13,81 Cent/kWh;
      8. h)Litera hbei einer Engpassleistung von über 10 MW10,94 Cent/kWh.
    3. 3.Ziffer 3Soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:Soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:
      1. a)Litera abei einer Engpassleistung bis 500 kW14,00 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 13,01 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW11,86 Cent/kWh;
      4. d)Litera dbei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW11,62 Cent/kWh;
      5. e)Litera ebei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW11,20 Cent/kWh;
      6. f)Litera fbei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW10,77 Cent/kWh;
      7. g)Litera gbei einer Engpassleistung von über 10 MW8,90 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 25% reduziert;Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Tarife um 25% reduziert;
    2. 2.Ziffer 2bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 40% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Tarife um 40% reduziert;
    3. 3.Ziffer 3bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, wird der Tarif wie folgt festgesetzt:bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG 2012, wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
      1. a)Litera abei Antragstellung bis Ende 2012 5,00 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 2013 4,95 Cent/kWh.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsbei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
      1. a)Litera abei Antragstellung bis Ende 2012 6,12 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 2013 6,06 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 20% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Tarife um 20% reduziert;
    3. 3.Ziffer 3bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 30% reduziert.bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG 2012, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Tarife um 30% reduziert.
  4. (4)Absatz 4Bei Kombination der in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.Bei Kombination der in Absatz eins bis Absatz 3, genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Die Tarife gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.Die Tarife gemäß Absatz 2 und Absatz 3, gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
§ 8 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.09.2012 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsAls Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenen Anteil, betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung bis Ende 2012
      1. a)Litera abei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW20,00 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung bis 500 kW18,00 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 15,80 Cent/kWh;
      4. d)Litera dbei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW15,50 Cent/kWh;
      5. e)Litera ebei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW15,00 Cent/kWh;
      6. f)Litera fbei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW14,37 Cent/kWh;
      7. g)Litera gbei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW13,88 Cent/kWh;
      8. h)Litera hbei einer Engpassleistung von über 10 MW11,00 Cent/kWh.
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 2013
      1. a)Litera abei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW19,90 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung bis 500 kW17,91 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 15,72 Cent/kWh;
      4. d)Litera dbei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW15,42 Cent/kWh;
      5. e)Litera ebei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW14,92 Cent/kWh;
      6. f)Litera fbei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW14,30 Cent/kWh;
      7. g)Litera gbei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW13,81 Cent/kWh;
      8. h)Litera hbei einer Engpassleistung von über 10 MW10,94 Cent/kWh.
    3. 3.Ziffer 3Soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:Soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:
      1. a)Litera abei einer Engpassleistung bis 500 kW14,00 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW 13,01 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW11,86 Cent/kWh;
      4. d)Litera dbei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW11,62 Cent/kWh;
      5. e)Litera ebei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW11,20 Cent/kWh;
      6. f)Litera fbei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW10,77 Cent/kWh;
      7. g)Litera gbei einer Engpassleistung von über 10 MW8,90 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 25% reduziert;Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Tarife um 25% reduziert;
    2. 2.Ziffer 2bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 40% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Tarife um 40% reduziert;
    3. 3.Ziffer 3bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, wird der Tarif wie folgt festgesetzt:bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG 2012, wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
      1. a)Litera abei Antragstellung bis Ende 2012 5,00 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 2013 4,95 Cent/kWh.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsbei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
      1. a)Litera abei Antragstellung bis Ende 2012 6,12 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei Antragstellung im Jahr 2013 6,06 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 20% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Tarife um 20% reduziert;
    3. 3.Ziffer 3bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 30% reduziert.bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG 2012, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Tarife um 30% reduziert.
  4. (4)Absatz 4Bei Kombination der in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.Bei Kombination der in Absatz eins bis Absatz 3, genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Die Tarife gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.Die Tarife gemäß Absatz 2 und Absatz 3, gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
§ 8 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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