§ 8 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 8 ÖSET-VO 2012 (1weggefallen) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenen Anteil, betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

1.

bei Antragstellung bis Ende 2012

a)

bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW

20,00 Cent/kWh;

b)

bei einer Engpassleistung bis 500 kW

18,00 Cent/kWh;

c)

bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW

15,80 Cent/kWh;

d)

bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW

15,50 Cent/kWh;

e)

bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW

15,00 Cent/kWh;

f)

bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW

14,37 Cent/kWh;

g)

bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW

13,88 Cent/kWh;

h)

bei einer Engpassleistung von über 10 MW

11,00 Cent/kWh.

2.

bei Antragstellung im Jahr 2013

a)

bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW

19,90 Cent/kWh;

b)

bei einer Engpassleistung bis 500 kW

17,91 Cent/kWh;

c)

bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW

15,72 Cent/kWh;

d)

bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW

15,42 Cent/kWh;

e)

bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW

14,92 Cent/kWh;

f)

bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW

14,30 Cent/kWh;

g)

bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW

13,81 Cent/kWh;

h)

bei einer Engpassleistung von über 10 MW

10,94 Cent/kWh.

3.

Soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:

a)

bei einer Engpassleistung bis 500 kW

14,00 Cent/kWh;

b)

bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW

13,01 Cent/kWh;

c)

bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW

11,86 Cent/kWh;

d)

bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW

11,62 Cent/kWh;

e)

bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW

11,20 Cent/kWh;

f)

bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW

10,77 Cent/kWh;

g)

bei einer Engpassleistung von über 10 MW

8,90 Cent/kWh.

(2) Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:

1.

Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 25% reduziert;

2.

bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 40% reduziert;

3.

bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, wird der Tarif wie folgt festgesetzt:

a)

bei Antragstellung bis Ende 2012

5,00 Cent/kWh;

b)

bei Antragstellung im Jahr 2013

4,95 Cent/kWh.

(3) Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:

1.

bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Tarif wie folgt festgesetzt:

a)

bei Antragstellung bis Ende 2012

6,12 Cent/kWh;

b)

bei Antragstellung im Jahr 2013

6,06 Cent/kWh;

2.

bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 20% reduziert;

3.

bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 30% reduziert.

(4) Bei Kombination der in Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 bis Abs. 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.

(5) Die Tarife gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.09.2012 bis 31.12.2015
§ 8 ÖSET-VO 2012 (1weggefallen) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenen Anteil, betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

1.

bei Antragstellung bis Ende 2012

a)

bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW

20,00 Cent/kWh;

b)

bei einer Engpassleistung bis 500 kW

18,00 Cent/kWh;

c)

bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW

15,80 Cent/kWh;

d)

bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW

15,50 Cent/kWh;

e)

bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW

15,00 Cent/kWh;

f)

bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW

14,37 Cent/kWh;

g)

bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW

13,88 Cent/kWh;

h)

bei einer Engpassleistung von über 10 MW

11,00 Cent/kWh.

2.

bei Antragstellung im Jahr 2013

a)

bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW

19,90 Cent/kWh;

b)

bei einer Engpassleistung bis 500 kW

17,91 Cent/kWh;

c)

bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW

15,72 Cent/kWh;

d)

bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW

15,42 Cent/kWh;

e)

bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW

14,92 Cent/kWh;

f)

bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW

14,30 Cent/kWh;

g)

bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW

13,81 Cent/kWh;

h)

bei einer Engpassleistung von über 10 MW

10,94 Cent/kWh.

3.

Soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:

a)

bei einer Engpassleistung bis 500 kW

14,00 Cent/kWh;

b)

bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW

13,01 Cent/kWh;

c)

bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW

11,86 Cent/kWh;

d)

bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW

11,62 Cent/kWh;

e)

bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW

11,20 Cent/kWh;

f)

bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW

10,77 Cent/kWh;

g)

bei einer Engpassleistung von über 10 MW

8,90 Cent/kWh.

(2) Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:

1.

Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 25% reduziert;

2.

bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 40% reduziert;

3.

bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, wird der Tarif wie folgt festgesetzt:

a)

bei Antragstellung bis Ende 2012

5,00 Cent/kWh;

b)

bei Antragstellung im Jahr 2013

4,95 Cent/kWh.

(3) Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:

1.

bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Tarif wie folgt festgesetzt:

a)

bei Antragstellung bis Ende 2012

6,12 Cent/kWh;

b)

bei Antragstellung im Jahr 2013

6,06 Cent/kWh;

2.

bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 20% reduziert;

3.

bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG 2012, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 30% reduziert.

(4) Bei Kombination der in Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 bis Abs. 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.

(5) Die Tarife gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.

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