§ 2 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 2 ÖSET-VO 2012 (1weggefallen) Bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Geothermie, Biomasse oder von Biogas betrieben werden sind die in der Verordnung bestimmten Einspeisetarife nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (§ 5 Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 Z 8 ÖSG 2012) bzw. gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60% erreicht wird.

(2) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades ist durch ein Konzept vor Inbetriebnahme der Anlage zu belegen. Weiters ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen, wobei die ersten drei Monate nach Inbetriebnahme nicht einzurechnen sind.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.09.2012 bis 31.12.2015
§ 2 ÖSET-VO 2012 (1weggefallen) Bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Geothermie, Biomasse oder von Biogas betrieben werden sind die in der Verordnung bestimmten Einspeisetarife nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (§ 5 Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 Z 8 ÖSG 2012) bzw. gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60% erreicht wird.

(2) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades ist durch ein Konzept vor Inbetriebnahme der Anlage zu belegen. Weiters ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen, wobei die ersten drei Monate nach Inbetriebnahme nicht einzurechnen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten