Art. 3 WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Wasserwirtschaftsfondskommission begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Jedoch kann auf Antrag des Förderungsnehmers § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie - bei Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 - § 17 Abs. 1 Z 3 jeweils in der Fassung des Art. I angewendet werden, sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist. Bei Darlehen für Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 2 kann auf Antrag des Förderungsnehmers die Laufzeit bis auf das in § 17 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. I vorgesehene Ausmaß erstreckt werden, auch wenn das Förderungsausmaß endgültig festgestellt ist.Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Wasserwirtschaftsfondskommission begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Jedoch kann auf Antrag des Förderungsnehmers Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie - bei Anlagen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, - Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, jeweils in der Fassung des Art. römisch eins angewendet werden, sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist. Bei Darlehen für Maßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, kann auf Antrag des Förderungsnehmers die Laufzeit bis auf das in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Art. römisch eins vorgesehene Ausmaß erstreckt werden, auch wenn das Förderungsausmaß endgültig festgestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist, ist auf Antrag des Förderungsnehmers Art. II auf Darlehen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Errichtung, Erweiterung oder VerbesserungSofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist, ist auf Antrag des Förderungsnehmers Art. römisch II auf Darlehen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung

von Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren oder von Klärschlammbehandlungsanlagen an Betriebe im Sinne des Art. II Abs. 1 oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden.von Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren oder von Klärschlammbehandlungsanlagen an Betriebe im Sinne des Art. römisch II Absatz eins, oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden.

  1. (3)Absatz 3§ 18 Abs. 1 und 4 ist auf Anträge, die samt angeschlossenem Projekt vor dem 1. Jänner 1986 eingebracht wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte „in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 11 sowie'' in Abs. 1 und dessen Z 3 nicht gelten.Paragraph 18, Absatz eins und 4 ist auf Anträge, die samt angeschlossenem Projekt vor dem 1. Jänner 1986 eingebracht wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte „in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, sowie'' in Absatz eins und dessen Ziffer 3, nicht gelten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Wasserwirtschaftsfondskommission begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Jedoch kann auf Antrag des Förderungsnehmers § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie - bei Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 - § 17 Abs. 1 Z 3 jeweils in der Fassung des Art. I angewendet werden, sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist. Bei Darlehen für Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 2 kann auf Antrag des Förderungsnehmers die Laufzeit bis auf das in § 17 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. I vorgesehene Ausmaß erstreckt werden, auch wenn das Förderungsausmaß endgültig festgestellt ist.Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Wasserwirtschaftsfondskommission begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Jedoch kann auf Antrag des Förderungsnehmers Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie - bei Anlagen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, - Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, jeweils in der Fassung des Art. römisch eins angewendet werden, sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist. Bei Darlehen für Maßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, kann auf Antrag des Förderungsnehmers die Laufzeit bis auf das in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Art. römisch eins vorgesehene Ausmaß erstreckt werden, auch wenn das Förderungsausmaß endgültig festgestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist, ist auf Antrag des Förderungsnehmers Art. II auf Darlehen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Errichtung, Erweiterung oder VerbesserungSofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist, ist auf Antrag des Förderungsnehmers Art. römisch II auf Darlehen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung

von Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren oder von Klärschlammbehandlungsanlagen an Betriebe im Sinne des Art. II Abs. 1 oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden.von Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren oder von Klärschlammbehandlungsanlagen an Betriebe im Sinne des Art. römisch II Absatz eins, oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden.

  1. (3)Absatz 3§ 18 Abs. 1 und 4 ist auf Anträge, die samt angeschlossenem Projekt vor dem 1. Jänner 1986 eingebracht wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte „in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 11 sowie'' in Abs. 1 und dessen Z 3 nicht gelten.Paragraph 18, Absatz eins und 4 ist auf Anträge, die samt angeschlossenem Projekt vor dem 1. Jänner 1986 eingebracht wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte „in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, sowie'' in Absatz eins und dessen Ziffer 3, nicht gelten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten