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(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. | des | |||||||||
2. | des | |||||||||
3. | des | |||||||||
4. | der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Fluss-km 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Fluss-km 1,8 bis zur Mündung in die Donau sowie der §§ 1 bis 4, des | |||||||||
5. |
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betraut. |
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
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4. | der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Fluss-km 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Fluss-km 1,8 bis zur Mündung in die Donau sowie der §§ 1 bis 4, des | |||||||||
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