§ 34 WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

des § 23 Abs. 1 Z 1 § 16 Abs. 4 bis 4 und Abs. 2 des § 24 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und TechnikJustiz,

2.

des § 16 Abs. 4 § 30 und des § 24 der Bundesminister für Justizdie Bundesregierung,

3.

des § 21 Abs. 4 § 32 und des § 30 die Bundesregierungder Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4.

der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Fluss-km 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Fluss-km 1,8 bis zur Mündung in die Donau sowie der §§ 1 bis 4, des § 32 § 25 Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit eine Förderung gemäß § 7 erfolgt, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FinanzenVerkehr, Innovation und Technologie,

5.

des § 16 Abs. 1, soweit es sich um Vorhaben gemäß § 14 handelt,aller anderen Angelegenheiten der Bundesminister für BautenLand- und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für HandelForstwirtschaft, GewerbeUmwelt und Industrie,Wasserwirtschaft

6. des § 16 Abs. 1, soweit es sich um die dort angeführten Vorhaben gemäß § 13 Abs. 1 handelt, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
7. der §§ 12 bis 15, des § 16 mit Ausnahme des Abs. 4 sowie unter Bedachtnahme auf Z 5 und 6, der §§ 17 bis 20, des § 21 mit Ausnahme des Abs. 4, des § 22, des § 23 Abs. 1 Z 5 bis 8, des § 25 Abs. 5 und 6, des § 26 Abs. 4, des § 27 und des § 33 sowie der §§ 1 bis 4, des § 25 Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit eine Förderung aus Fondsmitteln oder gemäß § 7 erfolgt, der Bundesminister für Bauten und Technik,
8. der §§ 12a und 21a der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
9. im übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt bezüglich der Errichtung und Indstandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Flußkilometer 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Flußkilometer 1,8 bis zur Mündung in die Donau, ferner bezüglich der Verwaltung des Wasserwirtschaftsfonds dem Bundesminister für Bauten und Technik, bezüglich der übrigen Maßnahmen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 18.06.2013

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

des § 23 Abs. 1 Z 1 § 16 Abs. 4 bis 4 und Abs. 2 des § 24 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und TechnikJustiz,

2.

des § 16 Abs. 4 § 30 und des § 24 der Bundesminister für Justizdie Bundesregierung,

3.

des § 21 Abs. 4 § 32 und des § 30 die Bundesregierungder Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4.

der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Fluss-km 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Fluss-km 1,8 bis zur Mündung in die Donau sowie der §§ 1 bis 4, des § 32 § 25 Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit eine Förderung gemäß § 7 erfolgt, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FinanzenVerkehr, Innovation und Technologie,

5.

des § 16 Abs. 1, soweit es sich um Vorhaben gemäß § 14 handelt,aller anderen Angelegenheiten der Bundesminister für BautenLand- und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für HandelForstwirtschaft, GewerbeUmwelt und Industrie,Wasserwirtschaft

6. des § 16 Abs. 1, soweit es sich um die dort angeführten Vorhaben gemäß § 13 Abs. 1 handelt, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
7. der §§ 12 bis 15, des § 16 mit Ausnahme des Abs. 4 sowie unter Bedachtnahme auf Z 5 und 6, der §§ 17 bis 20, des § 21 mit Ausnahme des Abs. 4, des § 22, des § 23 Abs. 1 Z 5 bis 8, des § 25 Abs. 5 und 6, des § 26 Abs. 4, des § 27 und des § 33 sowie der §§ 1 bis 4, des § 25 Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit eine Förderung aus Fondsmitteln oder gemäß § 7 erfolgt, der Bundesminister für Bauten und Technik,
8. der §§ 12a und 21a der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
9. im übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt bezüglich der Errichtung und Indstandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Flußkilometer 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Flußkilometer 1,8 bis zur Mündung in die Donau, ferner bezüglich der Verwaltung des Wasserwirtschaftsfonds dem Bundesminister für Bauten und Technik, bezüglich der übrigen Maßnahmen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

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