Art. 15 EGZPO

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.1998 bis 31.12.9999
Artikel XV.

Zur giltigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, dass demselben ein Secretär zugezogen wird. Dieses Amt ist von Beamten der Börsenkammer zu versehen, die zur Ausübung des Richteramtes befähigt, von der Börsenkammer angestellt und von dem Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestätigt sind.

Der Secretär des Börsenschiedsgerichtes nimmt die Klagen entgegen, gibt den Parteien die nöthige Anleitung, überwacht das Zustellungswesen, besorgt die nothwendigen schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nimmt an den Beschlussfassungen des Schiedsgerichtes mit berathender Stimme theil und fertigt die Erkenntnisse des Schiedsgerichtes aus.

  1. (1)Absatz einsZur gültigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, daß demselben ein Sekretär zugezogen wird. Dieser Sekretär muß die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und seine Bestellung muß vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigt worden sein. Dem Sekretär ist vom Börseunternehmen eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Tätigkeit steht. Die Höhe der Vergütung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

    Der Secretär des Börsenschiedsgerichtes nimmt die Klagen entgegen, gibt den Parteien die nöthige Anleitung, überwacht das Zustellungswesen, besorgt die nothwendigen schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nimmt an den Beschlussfassungen des Schiedsgerichtes mit berathender Stimme theil und fertigt die Erkenntnisse des Schiedsgerichtes aus.

Stand vor dem 02.04.1998

In Kraft vom 24.08.1948 bis 02.04.1998
Artikel XV.

Zur giltigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, dass demselben ein Secretär zugezogen wird. Dieses Amt ist von Beamten der Börsenkammer zu versehen, die zur Ausübung des Richteramtes befähigt, von der Börsenkammer angestellt und von dem Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestätigt sind.

Der Secretär des Börsenschiedsgerichtes nimmt die Klagen entgegen, gibt den Parteien die nöthige Anleitung, überwacht das Zustellungswesen, besorgt die nothwendigen schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nimmt an den Beschlussfassungen des Schiedsgerichtes mit berathender Stimme theil und fertigt die Erkenntnisse des Schiedsgerichtes aus.

  1. (1)Absatz einsZur gültigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, daß demselben ein Sekretär zugezogen wird. Dieser Sekretär muß die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und seine Bestellung muß vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigt worden sein. Dem Sekretär ist vom Börseunternehmen eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Tätigkeit steht. Die Höhe der Vergütung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

    Der Secretär des Börsenschiedsgerichtes nimmt die Klagen entgegen, gibt den Parteien die nöthige Anleitung, überwacht das Zustellungswesen, besorgt die nothwendigen schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nimmt an den Beschlussfassungen des Schiedsgerichtes mit berathender Stimme theil und fertigt die Erkenntnisse des Schiedsgerichtes aus.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten