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VOC-Anlagen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.03.2010 bis 31.12.9999
(§ 3 Abs. 5, § 10 Abs. 4)

Reduktionsplan für VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1

I. Grundsätze und allgemeine Anforderungen

Bei Anwendung eines Reduktionsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung der Fall wäre.

Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

1.

Der Bezugspunkt für die Emissionsreduzierungen sollte soweit wie möglich den Emissionen entsprechen, die ohne Reduzierungsmaßnahmen freigesetzt würden.

2.

Andere als unter Punkt II genannte Reduktionspläne müssen den in Punkt II genannten Zeitvorgaben für die maximal zulässigen Gesamtemissionen entsprechen.

3.

Sind lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in Entwicklung und ist ein Ende der Entwicklung absehbar, hat die Behörde dem Betriebsanlageninhaber eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduktionsplans einzuräumen.

II. Reduktionsplan für spezielle VOC-Anlagen

II. Reduktionsplan für spezielle VOC-Anlagen

Der folgende Reduktionsplan ist insbesondere auf VOC-Anlagen anzuwenden, bei denen die Verwendung von Beschichtungsstoffen mit einem konstanten Gehalt an Feststoffen angenommen werden kann.

1.

Der Betriebsanlageninhaber legt der Behörde einen Reduktionsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern und bzw. oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der VOC-Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:

____________________________________________________________________

Zeitpunkt für1. Der Betriebsanlageninhaber legt der Behörde einen Reduktionsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern und bzw. oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die EinhaltungGesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der maximal

zulässigen Gesamtemission Maximal zulässige

____________________________________________ Gesamtemission pro Jahr

Neuanlagen *1) Altanlagen gemäß

§ 10

____________________________________________________________________

ab dem ab dem 1. 11. 2005 Zielemission × 1,5

InVOC-Kraft-Treten (1. 11. 2003) *2)

dieser Verordnung

____________________________________________________________________

ab dem 1. 11. 2004 ab dem 1. 11. 2007 Zielemission

(1. 11. 2005) *2)

____________________________________________________________________

2.

Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a × Multiplikationsfaktor

Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich eingesetzten Menge an Beschichtungsstoff und bzw. oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zB Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).

Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen:

____________________________________________________________________

Ziffer nach Multiplika-

Anh. 1 Tätigkeit tionsfaktorAnlage auf einen bestimmten Prozentsatz

____________________________________________________________________

1.1 Heatset - Rollenoffset 1 (30+5) %

____________________________________________________________________

1.2 Illustrationstiefdruck 4 (10+5) %

Altanlagen

gemäß § 10:

(15+5) %

____________________________________________________________________

1.3.1 Rotationstiefdruck 4

_____________________________________________________

1.3.2 Flexodruck 4

_____________________________________________________

1.3.3 Rotationssiebdruck 1,5 > 5-10 t/a:

_____________________________________________________ (25+5) %

1.3.4 Laminierung im Zuge 4 > 10 t/a:

einer Drucktätigkeit (20+5) %

_____________________________________________________

1.3.5 Klarlackauftrag im Zuge 4

einer Drucktätigkeit

____________________________________________________________________

3 Fahrzeugreparatur- 2,5 (25+15) %

lackierung

____________________________________________________________________

4 Bandblechbeschichtung 2,5 (5+5) %

Altanlagen

gemäß § 10:

(10+5) %

____________________________________________________________________

5.1 Beschichtungen von 1,5 > 5-10 t/a:

sonstigen Metall- oder (25+15) %

Kunststoffoberflächen > 10 t/a:

(20+5) %

____________________________________________________________________

5.2 Beschichtung von 4 > 5-10 t/a:

Textilien, Geweben, (25+15) %

Folien oder Papier > 10 t/a:

(20+5) %

____________________________________________________________________

7 Holzbeschichtung 3 *3) > 5-25 t/a:

(25+15) %

> 25 t/a:

(20+5) %

____________________________________________________________________

9 Holzimprägnierung 1,5 (40+5) %

____________________________________________________________________

13 Klebebeschichtung 3 > 5-15 t/a:

(25+5) %

> 15 t/a:

(20+5) %

____________________________________________________________________

18.1- Serienbeschichtung von 2,5 (20+5) %

18.4 Fahrzeugen

____________________________________________________________________

18.5 Beschichtung von 1,5 (20+5) %

Schienenfahrzeugen

____________________________________________________________________

5, 13 Beschichtungen der jährlichen Bezugsemission, die mit 2,33 wie Z 5.1sogenannte Zielemission, 5.2

Lebensmitteln in oder 13

Berührung kommen, und

Beschichtungen für die

Luft- und Raumfahrt

____________________________________________________________________ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:

3.Zeitpunkt für die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemission

Die Zielemission berechnet sich wie folgt:

Maximal zulässige Gesamtemission pro Jahr

Die gemäß Z 2 ermittelte jährliche Bezugsemission wird multipliziert mit einem Prozentsatz in Höhe

Neuanlagen 1)

Altanlagen gemäß § 10

ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

ab dem 1. 11. 2005 (1. 11. 2003) 2)

Zielemission x 1,5

a) des Grenzwertes für diffuse Emissionen +15, für VOC-Anlagen, die gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung unter Z 3 und den unteren Schwellenbereich der Z 5 und 7 fallen, und

ab dem 1. 11. 2004

ab dem 1. 11. 2007 (1. 11. 2005) 2)

Zielemission

b) des Grenzwertes für diffuse Emissionen + 5, für alle sonstigen VOC-Anlagen.
4. Die Anforderungen des Reduktionsplans sind erfüllt, wenn die
nach dem Verfahren zur Erstellung der Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.

III. Vereinfachte Reduktionspläne

1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.

2) Der Klammerausdruck gilt für Altanlagen gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, die mit keiner Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind oder in denen keine lösungsmittelarmen Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden.

2. Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

1. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1.3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
2. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 3 oder 5.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert (Anhang 5, lit. D) von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
3. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 7 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit
a) zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l,
b) zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l und
c) ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l
eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
4. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit die im folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt:

Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a x Multiplikationsfaktor

___________________________________________

Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich eingesetzten Menge an Beschichtungsstoff und bzw. oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zB Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).

Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen:

Einsatzstoff VOC-Wert

[g/l]

___________________________________________

Werkzeugreiniger 850

Vorreinigungsmittel 200

Spachtel 250

Waschprimer 780

Haftgrundierung 540 *4)

Grundierfüller 540 *4)

Schleiffüller 540 *4)

Nass-in-Nassfüller 540 *5)

Einschicht-Uni-Decklack 420

Basislack 420

Klarlack 420

Spezialprodukte 840 *6)

___________________________________________

Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

Ziffer nach

Anh. 1

Tätigkeit

Multiplikations-faktor

Prozentsatz

1.1

Heatset - Rollenoffset

1

(30+5) %

5. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans

1.2

Illustrationstiefdruck

4

(10+5) %

Altanlagen gemäß § 10:

(15+5) %

gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 5.2.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren

1.3.1

Rotationstiefdruck

4

> 5-10 t/a: (25+5) %

> 10 t/a: (20+5) %

a) für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 g C/kg Textilien und

1.3.2

Flexodruck

4

1.3.3

Rotationssiebdruck

1,5

b) aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 g C/kg Textilien

1.3.4

Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit

4

nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

1.3.5

Klarlackauftrag im Zuge einer Drucktätigkeit

4

6. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans

3

Fahrzeugreparaturlackierung

2,5

(25+15) %

gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 12 und 13 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 5% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

4

Bandblechbeschichtung

2,5

(5+5) %

Altanlagen gemäß § 10:

(10+5) %

5.1

Beschichtungen von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

1,5

> 5-10 t/a: (25+15) %

> 10 t/a: 20+5) %

5.2

Beschichtung von Textilien, Geweben, Folien oder Papier

4

> 5-10 t/a: (25+15) %

> 10 t/a: (20+5) %

7

Holzbeschichtung

3 1)

> 5-25 t/a: (25+15) %

> 25 t/a: (20+5) %

9

Holzimprägnierung

1,5

(40+5) %

13

Klebebeschichtung

3

> 5-15 t/a: (25+5) %

> 15 t/a: (20+5) %

18.1-18.4

Serienbeschichtung von Fahrzeugen

2,5

(20+5) %

18.5

Beschichtung von Schienenfahrzeugen

1,5

(20+5) %

5, 13

Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und Beschichtungen für die Luft- und Raumfahrt

2,33

wie Z 5.1, 5.2 oder 13

____________________________________________________________________1) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad > 85% (zB Walzen) oder bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis 15 t kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden.

3. Die Zielemission wird durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten jährlichen Bezugsemission mit dem in der Tabelle in Z 2 angegebenen Prozentsatz errechnet: Zielemission = jährliche Bezugsemission x Prozentsatz.

4. Die Anforderungen des Reduktionsplans sind erfüllt, wenn die nach dem Verfahren zur Erstellung der Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.

III. Vereinfachte Reduktionspläne

1. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1.3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

2. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplansgilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 3 oder 5.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert (Anhang 5, lit. D) von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

3. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 7 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit

*1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.
*2) Der Klammerausdruck gilt für Altanlagen gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, die mit keiner Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind oder in denen keine lösungsmittelarmen Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden. *3) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad > 85% (zB Walzen) oder bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis 15 t kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden. *4) Ab 1. Jänner 2010 gelten: < 250.
*5) Ab 1. Jänner 2010 gelten :< 420.
*6) Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10% nicht überschreiten.

a)

zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l,

b)

zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l und

c)

ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l

eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

4. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit nur Produkte verwendet werden, die der LMV 2005 entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen, und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den VOC-Gehalt der verwendeten Produkte zu enthalten.

5. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 5.2.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren

a)

für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 g C/kg Textilien und

b)

aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 g C/kg Textilien

nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

6. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 12 und 13 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 5% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

Stand vor dem 10.03.2010

In Kraft vom 01.09.2002 bis 10.03.2010
(§ 3 Abs. 5, § 10 Abs. 4)

Reduktionsplan für VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1

I. Grundsätze und allgemeine Anforderungen

Bei Anwendung eines Reduktionsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung der Fall wäre.

Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

1.

Der Bezugspunkt für die Emissionsreduzierungen sollte soweit wie möglich den Emissionen entsprechen, die ohne Reduzierungsmaßnahmen freigesetzt würden.

2.

Andere als unter Punkt II genannte Reduktionspläne müssen den in Punkt II genannten Zeitvorgaben für die maximal zulässigen Gesamtemissionen entsprechen.

3.

Sind lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in Entwicklung und ist ein Ende der Entwicklung absehbar, hat die Behörde dem Betriebsanlageninhaber eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduktionsplans einzuräumen.

II. Reduktionsplan für spezielle VOC-Anlagen

II. Reduktionsplan für spezielle VOC-Anlagen

Der folgende Reduktionsplan ist insbesondere auf VOC-Anlagen anzuwenden, bei denen die Verwendung von Beschichtungsstoffen mit einem konstanten Gehalt an Feststoffen angenommen werden kann.

1.

Der Betriebsanlageninhaber legt der Behörde einen Reduktionsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern und bzw. oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der VOC-Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:

____________________________________________________________________

Zeitpunkt für1. Der Betriebsanlageninhaber legt der Behörde einen Reduktionsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern und bzw. oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die EinhaltungGesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der maximal

zulässigen Gesamtemission Maximal zulässige

____________________________________________ Gesamtemission pro Jahr

Neuanlagen *1) Altanlagen gemäß

§ 10

____________________________________________________________________

ab dem ab dem 1. 11. 2005 Zielemission × 1,5

InVOC-Kraft-Treten (1. 11. 2003) *2)

dieser Verordnung

____________________________________________________________________

ab dem 1. 11. 2004 ab dem 1. 11. 2007 Zielemission

(1. 11. 2005) *2)

____________________________________________________________________

2.

Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a × Multiplikationsfaktor

Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich eingesetzten Menge an Beschichtungsstoff und bzw. oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zB Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).

Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen:

____________________________________________________________________

Ziffer nach Multiplika-

Anh. 1 Tätigkeit tionsfaktorAnlage auf einen bestimmten Prozentsatz

____________________________________________________________________

1.1 Heatset - Rollenoffset 1 (30+5) %

____________________________________________________________________

1.2 Illustrationstiefdruck 4 (10+5) %

Altanlagen

gemäß § 10:

(15+5) %

____________________________________________________________________

1.3.1 Rotationstiefdruck 4

_____________________________________________________

1.3.2 Flexodruck 4

_____________________________________________________

1.3.3 Rotationssiebdruck 1,5 > 5-10 t/a:

_____________________________________________________ (25+5) %

1.3.4 Laminierung im Zuge 4 > 10 t/a:

einer Drucktätigkeit (20+5) %

_____________________________________________________

1.3.5 Klarlackauftrag im Zuge 4

einer Drucktätigkeit

____________________________________________________________________

3 Fahrzeugreparatur- 2,5 (25+15) %

lackierung

____________________________________________________________________

4 Bandblechbeschichtung 2,5 (5+5) %

Altanlagen

gemäß § 10:

(10+5) %

____________________________________________________________________

5.1 Beschichtungen von 1,5 > 5-10 t/a:

sonstigen Metall- oder (25+15) %

Kunststoffoberflächen > 10 t/a:

(20+5) %

____________________________________________________________________

5.2 Beschichtung von 4 > 5-10 t/a:

Textilien, Geweben, (25+15) %

Folien oder Papier > 10 t/a:

(20+5) %

____________________________________________________________________

7 Holzbeschichtung 3 *3) > 5-25 t/a:

(25+15) %

> 25 t/a:

(20+5) %

____________________________________________________________________

9 Holzimprägnierung 1,5 (40+5) %

____________________________________________________________________

13 Klebebeschichtung 3 > 5-15 t/a:

(25+5) %

> 15 t/a:

(20+5) %

____________________________________________________________________

18.1- Serienbeschichtung von 2,5 (20+5) %

18.4 Fahrzeugen

____________________________________________________________________

18.5 Beschichtung von 1,5 (20+5) %

Schienenfahrzeugen

____________________________________________________________________

5, 13 Beschichtungen der jährlichen Bezugsemission, die mit 2,33 wie Z 5.1sogenannte Zielemission, 5.2

Lebensmitteln in oder 13

Berührung kommen, und

Beschichtungen für die

Luft- und Raumfahrt

____________________________________________________________________ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:

3.Zeitpunkt für die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemission

Die Zielemission berechnet sich wie folgt:

Maximal zulässige Gesamtemission pro Jahr

Die gemäß Z 2 ermittelte jährliche Bezugsemission wird multipliziert mit einem Prozentsatz in Höhe

Neuanlagen 1)

Altanlagen gemäß § 10

ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

ab dem 1. 11. 2005 (1. 11. 2003) 2)

Zielemission x 1,5

a) des Grenzwertes für diffuse Emissionen +15, für VOC-Anlagen, die gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung unter Z 3 und den unteren Schwellenbereich der Z 5 und 7 fallen, und

ab dem 1. 11. 2004

ab dem 1. 11. 2007 (1. 11. 2005) 2)

Zielemission

b) des Grenzwertes für diffuse Emissionen + 5, für alle sonstigen VOC-Anlagen.
4. Die Anforderungen des Reduktionsplans sind erfüllt, wenn die
nach dem Verfahren zur Erstellung der Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.

III. Vereinfachte Reduktionspläne

1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.

2) Der Klammerausdruck gilt für Altanlagen gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, die mit keiner Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind oder in denen keine lösungsmittelarmen Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden.

2. Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

1. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1.3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
2. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 3 oder 5.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert (Anhang 5, lit. D) von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
3. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 7 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit
a) zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l,
b) zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l und
c) ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l
eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
4. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit die im folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt:

Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a x Multiplikationsfaktor

___________________________________________

Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich eingesetzten Menge an Beschichtungsstoff und bzw. oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zB Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).

Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen:

Einsatzstoff VOC-Wert

[g/l]

___________________________________________

Werkzeugreiniger 850

Vorreinigungsmittel 200

Spachtel 250

Waschprimer 780

Haftgrundierung 540 *4)

Grundierfüller 540 *4)

Schleiffüller 540 *4)

Nass-in-Nassfüller 540 *5)

Einschicht-Uni-Decklack 420

Basislack 420

Klarlack 420

Spezialprodukte 840 *6)

___________________________________________

Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

Ziffer nach

Anh. 1

Tätigkeit

Multiplikations-faktor

Prozentsatz

1.1

Heatset - Rollenoffset

1

(30+5) %

5. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans

1.2

Illustrationstiefdruck

4

(10+5) %

Altanlagen gemäß § 10:

(15+5) %

gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 5.2.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren

1.3.1

Rotationstiefdruck

4

> 5-10 t/a: (25+5) %

> 10 t/a: (20+5) %

a) für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 g C/kg Textilien und

1.3.2

Flexodruck

4

1.3.3

Rotationssiebdruck

1,5

b) aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 g C/kg Textilien

1.3.4

Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit

4

nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

1.3.5

Klarlackauftrag im Zuge einer Drucktätigkeit

4

6. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans

3

Fahrzeugreparaturlackierung

2,5

(25+15) %

gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 12 und 13 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 5% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

4

Bandblechbeschichtung

2,5

(5+5) %

Altanlagen gemäß § 10:

(10+5) %

5.1

Beschichtungen von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

1,5

> 5-10 t/a: (25+15) %

> 10 t/a: 20+5) %

5.2

Beschichtung von Textilien, Geweben, Folien oder Papier

4

> 5-10 t/a: (25+15) %

> 10 t/a: (20+5) %

7

Holzbeschichtung

3 1)

> 5-25 t/a: (25+15) %

> 25 t/a: (20+5) %

9

Holzimprägnierung

1,5

(40+5) %

13

Klebebeschichtung

3

> 5-15 t/a: (25+5) %

> 15 t/a: (20+5) %

18.1-18.4

Serienbeschichtung von Fahrzeugen

2,5

(20+5) %

18.5

Beschichtung von Schienenfahrzeugen

1,5

(20+5) %

5, 13

Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und Beschichtungen für die Luft- und Raumfahrt

2,33

wie Z 5.1, 5.2 oder 13

____________________________________________________________________1) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad > 85% (zB Walzen) oder bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis 15 t kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden.

3. Die Zielemission wird durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten jährlichen Bezugsemission mit dem in der Tabelle in Z 2 angegebenen Prozentsatz errechnet: Zielemission = jährliche Bezugsemission x Prozentsatz.

4. Die Anforderungen des Reduktionsplans sind erfüllt, wenn die nach dem Verfahren zur Erstellung der Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.

III. Vereinfachte Reduktionspläne

1. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1.3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

2. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplansgilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 3 oder 5.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert (Anhang 5, lit. D) von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

3. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 7 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit

*1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.
*2) Der Klammerausdruck gilt für Altanlagen gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, die mit keiner Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind oder in denen keine lösungsmittelarmen Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden. *3) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad > 85% (zB Walzen) oder bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis 15 t kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden. *4) Ab 1. Jänner 2010 gelten: < 250.
*5) Ab 1. Jänner 2010 gelten :< 420.
*6) Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10% nicht überschreiten.

a)

zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l,

b)

zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l und

c)

ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l

eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

4. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit nur Produkte verwendet werden, die der LMV 2005 entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen, und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den VOC-Gehalt der verwendeten Produkte zu enthalten.

5. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 5.2.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren

a)

für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 g C/kg Textilien und

b)

aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 g C/kg Textilien

nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

6. Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 12 und 13 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 5% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.

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