§ 3c WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten gemäß § 3a in Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten gemäß § 3a in Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.

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