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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Gemäß § 65 Abs PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. 4 UG gelten für die Zulassung zu ordentlichen Studien folgende Reifezeugnisse für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt: Gemäß Paragraph 65, Absatz 4, UG gelten für die Zulassung zu ordentlichen Studien folgende Reifezeugnisse für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt:
Gemäß § 65 Abs PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. 4 UG gelten für die Zulassung zu ordentlichen Studien folgende Reifezeugnisse für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt: Gemäß Paragraph 65, Absatz 4, UG gelten für die Zulassung zu ordentlichen Studien folgende Reifezeugnisse für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt: