§ 3 PersGV 2014 (weggefallen)

Personengruppenverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2019 bis 31.12.9999
Gemäß § 65 Abs3 PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. 4 UG gelten für die Zulassung zu ordentlichen Studien folgende Reifezeugnisse für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt:

1.

Reifezeugnisse von Angehörigen der in § 1 genannten Personengruppen;

2.

von deutsch- oder ladinischsprachigen Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades ausgestellte Reifezeugnisse, sofern damit nicht in Italien ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist.

Stand vor dem 04.03.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2019
Gemäß § 65 Abs3 PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. 4 UG gelten für die Zulassung zu ordentlichen Studien folgende Reifezeugnisse für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt:

1.

Reifezeugnisse von Angehörigen der in § 1 genannten Personengruppen;

2.

von deutsch- oder ladinischsprachigen Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades ausgestellte Reifezeugnisse, sofern damit nicht in Italien ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist.

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