Art. 7 EGZPO

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsdurch welche bestimmte Urkunden als öffentlich erklärt oder den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt werden;
  2. 2.Ziffer 2durch welche die Beweiskraft einer Privaturkunde von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht ist;
  3. 3.Ziffer 3durch welche für das Datum einer Urkunde ein von der Erklärung des Ausstellers verschiedener Beweis verlangt wird;
  4. 4.Ziffer 4durch welche die Art der Vorlegung der Handelsbücher und die Rechtsfolgen ihrer Nichtvorlegung bestimmt werden;
  5. 5.Ziffer 5die Vorschriften über die Vorlegung der Tagebücher der Handelsmäkler und der Urschrift von Notariatsurkunden.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(3) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 23.09.1895 bis 30.06.1996
  1. 1.Ziffer einsdurch welche bestimmte Urkunden als öffentlich erklärt oder den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt werden;
  2. 2.Ziffer 2durch welche die Beweiskraft einer Privaturkunde von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht ist;
  3. 3.Ziffer 3durch welche für das Datum einer Urkunde ein von der Erklärung des Ausstellers verschiedener Beweis verlangt wird;
  4. 4.Ziffer 4durch welche die Art der Vorlegung der Handelsbücher und die Rechtsfolgen ihrer Nichtvorlegung bestimmt werden;
  5. 5.Ziffer 5die Vorschriften über die Vorlegung der Tagebücher der Handelsmäkler und der Urschrift von Notariatsurkunden.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(3) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

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