Art. 7 EGZPO

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

Artikel VII(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Unberührt bleiben(2) Auf Schiedsverfahren, die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes:noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

1.

durch welche bestimmte Urkunden als öffentlich erklärt oder den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt werden;

2.

durch welche die Beweiskraft einer Privaturkunde von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht ist;

3.

durch welche für das Datum einer Urkunde ein von der Erklärung des Ausstellers verschiedener Beweis verlangt wird;

4.

durch welche die Art der Vorlegung der Handelsbücher und die Rechtsfolgen ihrer Nichtvorlegung bestimmt werden;

5.

die Vorschriften über die Vorlegung der Tagebücher der Handelsmäkler und der Urschrift von Notariatsurkunden.

(3) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 23.09.1895 bis 30.06.1996

Artikel VII(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Unberührt bleiben(2) Auf Schiedsverfahren, die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes:noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

1.

durch welche bestimmte Urkunden als öffentlich erklärt oder den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt werden;

2.

durch welche die Beweiskraft einer Privaturkunde von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht ist;

3.

durch welche für das Datum einer Urkunde ein von der Erklärung des Ausstellers verschiedener Beweis verlangt wird;

4.

durch welche die Art der Vorlegung der Handelsbücher und die Rechtsfolgen ihrer Nichtvorlegung bestimmt werden;

5.

die Vorschriften über die Vorlegung der Tagebücher der Handelsmäkler und der Urschrift von Notariatsurkunden.

(3) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten