Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 (ÖSET-VO 2012) Fundstelle

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle ab 1. Juli 2012 bis Ende des Jahres 2015 verpflichtet ist (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 (ÖSET-VO 2012)StF: BGBl. II Nr. 307/2012

Änderung

BGBl. II Nr. 503/2013

BGBl. II Nr. 285/2014

BGBl. II Nr. 397/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 12 sowie § 14 bis § 20 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird

1.

hinsichtlich der § 1 bis § 12 sowie § 14 durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

2.

hinsichtlich des § 13 durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

verordnet:

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2013

Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 24.12.2013 bis 31.12.2015
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle ab 1. Juli 2012 bis Ende des Jahres 2015 verpflichtet ist (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 (ÖSET-VO 2012)StF: BGBl. II Nr. 307/2012

Änderung

BGBl. II Nr. 503/2013

BGBl. II Nr. 285/2014

BGBl. II Nr. 397/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 12 sowie § 14 bis § 20 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird

1.

hinsichtlich der § 1 bis § 12 sowie § 14 durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

2.

hinsichtlich des § 13 durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

verordnet:

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2013

Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen.

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