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Paragraph 33, (1) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 15. August 1969 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung ist Paragraph 17, Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 19, in der am 14. August 1969 in Geltung gestandenen Fassung unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Tilgungsraten und Zinsen jeweils am 1. Juli jedes Jahres fällig werden.
Paragraph 33, (1) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 15. August 1969 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung ist Paragraph 17, Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 19, in der am 14. August 1969 in Geltung gestandenen Fassung unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Tilgungsraten und Zinsen jeweils am 1. Juli jedes Jahres fällig werden.