§ 31 WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999
  1. (4)Absatz 4Nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung, spätestens jedoch nach Vorliegen der Abrechnung ist die Kollaudierung und die endgültige Feststellung des Förderungsausmaßes zu veranlassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999
  1. (4)Absatz 4Nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung, spätestens jedoch nach Vorliegen der Abrechnung ist die Kollaudierung und die endgültige Feststellung des Förderungsausmaßes zu veranlassen.

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