§ 9 VAV Messungen und Überwachung

VOC-Anlagen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.03.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 8Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Paragraph 8,
    1. 1.Ziffer einserstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder bis zum Ablauf der im § 11 genannten jeweiligen Frist durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung und sodannerstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder bis zum Ablauf der im Paragraph 11, genannten jeweiligen Frist durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung und sodann
    2. 2.Ziffer 2wiederkehrend alle fünf Jahre die Funktionstüchtigkeit der VOC-Anlage
    von einem Sachkundigen nachweislich prüfen zu lassen. Bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.von einem Sachkundigen nachweislich prüfen zu lassen. Bei Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz zu erstellen oder erstellen zu lassen. Aus dieser hat mit einer Genauigkeit von mindestens plus/minus 20% hervorzugehen, welche Menge an organischen Lösungsmitteln als solche oder als Bestandteil von ZubereitungenGemische eingekauft wurde, auf Lager liegt, in den Produktionsprozess Eingang gefunden hat, als Abfall behandelt worden ist und welche Menge an organischen Lösungsmitteln emittiert wurde. Ergibt die Lösungsmittelbilanz eine Überschreitung des für die VOC-Anlage im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwertes für den jährlichen Lösungsmittelverbrauch, so ist die Behörde davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, hat einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz zu erstellen oder erstellen zu lassen. Aus dieser hat mit einer Genauigkeit von mindestens plus/minus 20% hervorzugehen, welche Menge an organischen Lösungsmitteln als solche oder als Bestandteil von Gemische eingekauft wurde, auf Lager liegt, in den Produktionsprozess Eingang gefunden hat, als Abfall behandelt worden ist und welche Menge an organischen Lösungsmitteln emittiert wurde. Ergibt die Lösungsmittelbilanz eine Überschreitung des für die VOC-Anlage im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwertes für den jährlichen Lösungsmittelverbrauch, so ist die Behörde davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Der Bericht über die Messungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist oder die Berechnungen gemäß Abs. 1 letzter Satz sind auf die Dauer des Bestandes der VOC-Anlage, der Bericht über die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 und die Lösungsmittelbilanz gemäß Abs. 2 sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.Der Bericht über die Messungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist oder die Berechnungen gemäß Absatz eins, letzter Satz sind auf die Dauer des Bestandes der VOC-Anlage, der Bericht über die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und die Lösungsmittelbilanz gemäß Absatz 2, sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

Stand vor dem 10.03.2010

In Kraft vom 01.09.2002 bis 10.03.2010
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 8Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Paragraph 8,
    1. 1.Ziffer einserstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder bis zum Ablauf der im § 11 genannten jeweiligen Frist durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung und sodannerstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder bis zum Ablauf der im Paragraph 11, genannten jeweiligen Frist durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung und sodann
    2. 2.Ziffer 2wiederkehrend alle fünf Jahre die Funktionstüchtigkeit der VOC-Anlage
    von einem Sachkundigen nachweislich prüfen zu lassen. Bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.von einem Sachkundigen nachweislich prüfen zu lassen. Bei Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz zu erstellen oder erstellen zu lassen. Aus dieser hat mit einer Genauigkeit von mindestens plus/minus 20% hervorzugehen, welche Menge an organischen Lösungsmitteln als solche oder als Bestandteil von ZubereitungenGemische eingekauft wurde, auf Lager liegt, in den Produktionsprozess Eingang gefunden hat, als Abfall behandelt worden ist und welche Menge an organischen Lösungsmitteln emittiert wurde. Ergibt die Lösungsmittelbilanz eine Überschreitung des für die VOC-Anlage im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwertes für den jährlichen Lösungsmittelverbrauch, so ist die Behörde davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, hat einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz zu erstellen oder erstellen zu lassen. Aus dieser hat mit einer Genauigkeit von mindestens plus/minus 20% hervorzugehen, welche Menge an organischen Lösungsmitteln als solche oder als Bestandteil von Gemische eingekauft wurde, auf Lager liegt, in den Produktionsprozess Eingang gefunden hat, als Abfall behandelt worden ist und welche Menge an organischen Lösungsmitteln emittiert wurde. Ergibt die Lösungsmittelbilanz eine Überschreitung des für die VOC-Anlage im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwertes für den jährlichen Lösungsmittelverbrauch, so ist die Behörde davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Der Bericht über die Messungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist oder die Berechnungen gemäß Abs. 1 letzter Satz sind auf die Dauer des Bestandes der VOC-Anlage, der Bericht über die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 und die Lösungsmittelbilanz gemäß Abs. 2 sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.Der Bericht über die Messungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist oder die Berechnungen gemäß Absatz eins, letzter Satz sind auf die Dauer des Bestandes der VOC-Anlage, der Bericht über die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und die Lösungsmittelbilanz gemäß Absatz 2, sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

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