§ 4 VAV

VOC-Anlagen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.03.2010 bis 31.12.9999

(1) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit § 3 in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, die Anforderungen der Abs. 2 bis 5 erfüllen.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und ZubereitungenGemische, die auf Grund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31. 12. 2008, S. 1, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 oder die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung am Arbeitsplatz und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu ersetzen. Im Abgas einer VOC-Anlage dürfen die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen gemäß dem ersten Satz, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 10 g/h oder eine Massenkonzentration von 2 mg/m3m3 nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten.

(3) Die im Abgas einer VOC-Anlage enthaltenen Emissionen an flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen nach der Chemikalienverordnung 1999 der R-Satz R 40 oder R 68, geltend ab dem 1. Juni 2010, zugeordnet ist, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 100 g/h oder eine Massenkonzentration von 20 mg/m3m3 nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten.

(4) Der Betriebsanlageninhaber hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens der VOC-Anlage so gering wie möglich zu halten.

(5) Beim Umfüllen von organischen Lösungsmitteln müssen besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung getroffen werden, wie zB Einsatz des Gaspendelverfahrens oder Absaugung und Zuführung der Abgase zu einer Abgasreinigungsanlage, wenn jährlich 100 t oder mehr organische Lösungsmittel umgefüllt oder Behälter mit einem Inhalt von mindestens 5 000 l befüllt werden; für den Fortgang der Arbeit erforderliche Umfüllvorgänge sind davon ausgenommen, wenn die dabei freigesetzten Dämpfe organischer Lösungsmittel erfasst und abgeleitet werden.

Stand vor dem 10.03.2010

In Kraft vom 01.09.2002 bis 10.03.2010

(1) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit § 3 in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, die Anforderungen der Abs. 2 bis 5 erfüllen.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und ZubereitungenGemische, die auf Grund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31. 12. 2008, S. 1, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 oder die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung am Arbeitsplatz und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu ersetzen. Im Abgas einer VOC-Anlage dürfen die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen gemäß dem ersten Satz, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 10 g/h oder eine Massenkonzentration von 2 mg/m3m3 nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten.

(3) Die im Abgas einer VOC-Anlage enthaltenen Emissionen an flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen nach der Chemikalienverordnung 1999 der R-Satz R 40 oder R 68, geltend ab dem 1. Juni 2010, zugeordnet ist, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 100 g/h oder eine Massenkonzentration von 20 mg/m3m3 nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten.

(4) Der Betriebsanlageninhaber hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens der VOC-Anlage so gering wie möglich zu halten.

(5) Beim Umfüllen von organischen Lösungsmitteln müssen besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung getroffen werden, wie zB Einsatz des Gaspendelverfahrens oder Absaugung und Zuführung der Abgase zu einer Abgasreinigungsanlage, wenn jährlich 100 t oder mehr organische Lösungsmittel umgefüllt oder Behälter mit einem Inhalt von mindestens 5 000 l befüllt werden; für den Fortgang der Arbeit erforderliche Umfüllvorgänge sind davon ausgenommen, wenn die dabei freigesetzten Dämpfe organischer Lösungsmittel erfasst und abgeleitet werden.

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