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ArtikelArt. XXVII.
Die dermalen Art. XIII und Art. XV Abs. 1 in Geltung stehenden Börsenstatuten sind, soweit sie sich auf Schiedsgerichte beziehen, im Sinneder Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten am Tag nach der vorstehenden Bestimmungen abzuändern und binnen drei Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes zur Genehmigung vorzulegen.
Bestimmungen über SchiedsgerichteAuflösung der Wiener Börsekammer in neuen Börsenstatuten bedürfen der Genehmigung der im Artikel XXVI, Absatz 1, bezeichneten MinisterienKraft.
ArtikelArt. XXVII.
Die dermalen Art. XIII und Art. XV Abs. 1 in Geltung stehenden Börsenstatuten sind, soweit sie sich auf Schiedsgerichte beziehen, im Sinneder Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten am Tag nach der vorstehenden Bestimmungen abzuändern und binnen drei Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes zur Genehmigung vorzulegen.
Bestimmungen über SchiedsgerichteAuflösung der Wiener Börsekammer in neuen Börsenstatuten bedürfen der Genehmigung der im Artikel XXVI, Absatz 1, bezeichneten MinisterienKraft.