Art. 55 EGZPO

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1895 bis 31.12.9999

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.

Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, hat der Justizminister alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Civilprocessordnung erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit dieselben den Wirkungskreis der anderen Minister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1895 bis 31.12.9999

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.

Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, hat der Justizminister alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Civilprocessordnung erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit dieselben den Wirkungskreis der anderen Minister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.

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