§ 2 PersGV 2014 (weggefallen)

Personengruppenverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAngehörige der in § 1 genannten Personengruppen sind gemäß § 63 Abs. 3 Z 4 UG bei Vorliegen der im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung, festgelegten Voraussetzungen der Zulassung zu ordentlichen Studien unbefristet zuzulassen.Angehörige der in Paragraph eins, genannten Personengruppen sind gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 4, UG bei Vorliegen der im Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der geltenden Fassung, festgelegten Voraussetzungen der Zulassung zu ordentlichen Studien unbefristet zuzulassen.
  2. (2)Absatz 2Ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens an den Universitäten festgestellt; die Erlassung eines gesonderten Bescheides ist nicht erforderlich.Ob die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens an den Universitäten festgestellt; die Erlassung eines gesonderten Bescheides ist nicht erforderlich.
§ 2 PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen.

Stand vor dem 04.03.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2019
  1. (1)Absatz einsAngehörige der in § 1 genannten Personengruppen sind gemäß § 63 Abs. 3 Z 4 UG bei Vorliegen der im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung, festgelegten Voraussetzungen der Zulassung zu ordentlichen Studien unbefristet zuzulassen.Angehörige der in Paragraph eins, genannten Personengruppen sind gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 4, UG bei Vorliegen der im Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der geltenden Fassung, festgelegten Voraussetzungen der Zulassung zu ordentlichen Studien unbefristet zuzulassen.
  2. (2)Absatz 2Ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens an den Universitäten festgestellt; die Erlassung eines gesonderten Bescheides ist nicht erforderlich.Ob die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens an den Universitäten festgestellt; die Erlassung eines gesonderten Bescheides ist nicht erforderlich.
§ 2 PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen.

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