§ 2 PersGV 2014 (weggefallen)

Personengruppenverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2019 bis 31.12.9999
(1) Angehörige der in § 1 genannten Personengruppen sind gemäß § 63 Abs2 PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. 3 Z 4 UG bei Vorliegen der im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung, festgelegten Voraussetzungen der Zulassung zu ordentlichen Studien unbefristet zuzulassen.

(2) Ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens an den Universitäten festgestellt; die Erlassung eines gesonderten Bescheides ist nicht erforderlich.

Stand vor dem 04.03.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2019
(1) Angehörige der in § 1 genannten Personengruppen sind gemäß § 63 Abs2 PersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. 3 Z 4 UG bei Vorliegen der im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung, festgelegten Voraussetzungen der Zulassung zu ordentlichen Studien unbefristet zuzulassen.

(2) Ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens an den Universitäten festgestellt; die Erlassung eines gesonderten Bescheides ist nicht erforderlich.

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