§ 32 WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1987 bis 31.12.9999

Abgabenbefreiungen

 

§ 32. (1) Eingaben sowie Eintragungen und andere Amtshandlungen, die zur Durchführung von nach diesem Bundesgesetz geförderten Maßnahmen oder zur Einbringung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beiträge unmittelbar erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

(2) Die Befreiung nach Abs. 1 ist auch dann gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Wassergenossenschaften, Wasserverbände sowie sonstige Unternehmen im Sinne des § 12 Abs. 3 Wasserbauten der im § 1 bezeichneten Art ohne Förderung nach diesem Bundesgesetz durchführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1987 bis 31.12.9999

Abgabenbefreiungen

 

§ 32. (1) Eingaben sowie Eintragungen und andere Amtshandlungen, die zur Durchführung von nach diesem Bundesgesetz geförderten Maßnahmen oder zur Einbringung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beiträge unmittelbar erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

(2) Die Befreiung nach Abs. 1 ist auch dann gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Wassergenossenschaften, Wasserverbände sowie sonstige Unternehmen im Sinne des § 12 Abs. 3 Wasserbauten der im § 1 bezeichneten Art ohne Förderung nach diesem Bundesgesetz durchführen.

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