§ 32 WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1987 bis 31.12.9999

Paragraph 32, (1) Eingaben sowie Eintragungen und andere Amtshandlungen, die zur Durchführung von nach diesem Bundesgesetz geförderten Maßnahmen oder zur Einbringung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beiträge unmittelbar erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

  1. (2)Absatz 2Die Befreiung nach Abs. 1 ist auch dann gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Wassergenossenschaften, Wasserverbände sowie sonstige Unternehmen im Sinne des § 12 Abs. 3 Wasserbauten der im § 1 bezeichneten Art ohne Förderung nach diesem Bundesgesetz durchführen.Die Befreiung nach Absatz eins, ist auch dann gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Wassergenossenschaften, Wasserverbände sowie sonstige Unternehmen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Wasserbauten der im Paragraph eins, bezeichneten Art ohne Förderung nach diesem Bundesgesetz durchführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1987 bis 31.12.9999

Paragraph 32, (1) Eingaben sowie Eintragungen und andere Amtshandlungen, die zur Durchführung von nach diesem Bundesgesetz geförderten Maßnahmen oder zur Einbringung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beiträge unmittelbar erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

  1. (2)Absatz 2Die Befreiung nach Abs. 1 ist auch dann gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Wassergenossenschaften, Wasserverbände sowie sonstige Unternehmen im Sinne des § 12 Abs. 3 Wasserbauten der im § 1 bezeichneten Art ohne Förderung nach diesem Bundesgesetz durchführen.Die Befreiung nach Absatz eins, ist auch dann gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Wassergenossenschaften, Wasserverbände sowie sonstige Unternehmen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Wasserbauten der im Paragraph eins, bezeichneten Art ohne Förderung nach diesem Bundesgesetz durchführen.

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