§ 12 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
(1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG12 ÖSET-VO 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:

1.

bei Antragstellung bis Ende 2012

a)

für die ersten 500 000 kWh

10,60 Cent/kWh;

b)

für die nächsten 500 000 kWh

7,63 Cent/kWh;

c)

für die nächsten 1 500 000 kWh

6,66 Cent/kWh;

d)

für die nächsten 2 500 000 kWh

5,56 Cent/kWh;

e)

für die nächsten 2 500 000 kWh

5,25 Cent/kWh;

f)

über 7 500 000 kWh hinaus

5,00 Cent/kWh;

2.

bei Antragstellung im Jahr 2013

a)

für die ersten 500 000 kWh

10,55 Cent/kWh;

b)

für die nächsten 500 000 kWh

7,59 Cent/kWh;

c)

für die nächsten 1 500 000 kWh

6,63 Cent/kWh;

d)

für die nächsten 2 500 000 kWh

5,53 Cent/kWh;

e)

für die nächsten 2 500 000 kWh

5,22 Cent/kWh;

f)

über 7 500 000 kWh hinaus

4,97 Cent/kWh.

(2weggefallen) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß § 5 Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:

1.

bei Antragstellung bis Ende 2012

a)

für die ersten 500 000 kWh

8,30 Cent/kWh;

b)

für die nächsten 500 000 kWh

6,06 Cent/kWh;

c)

für die nächsten 1 500 000 kWh

5,25 Cent/kWh;

d)

für die nächsten 2 500 000 kWh

3,83 Cent/kWh;

e)

für die nächsten 2 500 000 kWh

3,54 Cent/kWh;

f)

über 7 500 000 kWh hinaus

3,25 Cent/kWh;

2.

bei Antragstellung im Jahr 2013

a)

für die ersten 500 000 kWh

8,26 Cent/kWh;

b)

für die nächsten 500 000 kWh

6,03 Cent/kWh;

c)

für die nächsten 1 500 000 kWh

5,22 Cent/kWh;

d)

für die nächsten 2 500 000 kWh

3,81 Cent/kWh;

e)

für die nächsten 2 500 000 kWh

3,52 Cent/kWh;

f)

über 7 500 000 kWh hinaus

3,23 Cent/kWh.

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.

(4) Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.09.2012 bis 31.12.2015
(1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG12 ÖSET-VO 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:

1.

bei Antragstellung bis Ende 2012

a)

für die ersten 500 000 kWh

10,60 Cent/kWh;

b)

für die nächsten 500 000 kWh

7,63 Cent/kWh;

c)

für die nächsten 1 500 000 kWh

6,66 Cent/kWh;

d)

für die nächsten 2 500 000 kWh

5,56 Cent/kWh;

e)

für die nächsten 2 500 000 kWh

5,25 Cent/kWh;

f)

über 7 500 000 kWh hinaus

5,00 Cent/kWh;

2.

bei Antragstellung im Jahr 2013

a)

für die ersten 500 000 kWh

10,55 Cent/kWh;

b)

für die nächsten 500 000 kWh

7,59 Cent/kWh;

c)

für die nächsten 1 500 000 kWh

6,63 Cent/kWh;

d)

für die nächsten 2 500 000 kWh

5,53 Cent/kWh;

e)

für die nächsten 2 500 000 kWh

5,22 Cent/kWh;

f)

über 7 500 000 kWh hinaus

4,97 Cent/kWh.

(2weggefallen) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß § 5 Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:

1.

bei Antragstellung bis Ende 2012

a)

für die ersten 500 000 kWh

8,30 Cent/kWh;

b)

für die nächsten 500 000 kWh

6,06 Cent/kWh;

c)

für die nächsten 1 500 000 kWh

5,25 Cent/kWh;

d)

für die nächsten 2 500 000 kWh

3,83 Cent/kWh;

e)

für die nächsten 2 500 000 kWh

3,54 Cent/kWh;

f)

über 7 500 000 kWh hinaus

3,25 Cent/kWh;

2.

bei Antragstellung im Jahr 2013

a)

für die ersten 500 000 kWh

8,26 Cent/kWh;

b)

für die nächsten 500 000 kWh

6,03 Cent/kWh;

c)

für die nächsten 1 500 000 kWh

5,22 Cent/kWh;

d)

für die nächsten 2 500 000 kWh

3,81 Cent/kWh;

e)

für die nächsten 2 500 000 kWh

3,52 Cent/kWh;

f)

über 7 500 000 kWh hinaus

3,23 Cent/kWh.

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.

(4) Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.

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