§ 12 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung bis Ende 2012
      1. a)Litera afür die ersten 500 000 kWh10,60 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh7,63 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh6,66 Cent/kWh;
      4. d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh5,56 Cent/kWh;
      5. e)Litera efür die nächsten 2 500 000 kWh5,25 Cent/kWh;
      6. f)Litera füber 7 500 000 kWh hinaus5,00 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 2013
      1. a)Litera afür die ersten 500 000 kWh10,55 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh7,59 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh6,63 Cent/kWh;
      4. d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh5,53 Cent/kWh;
      5. e)Litera efür die nächsten 2 500 000 kWh5,22 Cent/kWh;
      6. f)Litera füber 7 500 000 kWh hinaus4,97 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung bis Ende 2012
      1. a)Litera afür die ersten 500 000 kWh8,30 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh6,06 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh5,25 Cent/kWh;
      4. d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh3,83 Cent/kWh;
      5. e)Litera efür die nächsten 2 500 000 kWh3,54 Cent/kWh;
      6. f)Litera füber 7 500 000 kWh hinaus3,25 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 2013
      1. a)Litera afür die ersten 500 000 kWh8,26 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh6,03 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh5,22 Cent/kWh;
      4. d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh3,81 Cent/kWh;
      5. e)Litera efür die nächsten 2 500 000 kWh3,52 Cent/kWh;
      6. f)Litera füber 7 500 000 kWh hinaus3,23 Cent/kWh.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.Die in Absatz eins und Absatz 2, festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.
  4. (4)Absatz 4Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.
§ 12 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.09.2012 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsAls Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung bis Ende 2012
      1. a)Litera afür die ersten 500 000 kWh10,60 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh7,63 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh6,66 Cent/kWh;
      4. d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh5,56 Cent/kWh;
      5. e)Litera efür die nächsten 2 500 000 kWh5,25 Cent/kWh;
      6. f)Litera füber 7 500 000 kWh hinaus5,00 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 2013
      1. a)Litera afür die ersten 500 000 kWh10,55 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh7,59 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh6,63 Cent/kWh;
      4. d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh5,53 Cent/kWh;
      5. e)Litera efür die nächsten 2 500 000 kWh5,22 Cent/kWh;
      6. f)Litera füber 7 500 000 kWh hinaus4,97 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung bis Ende 2012
      1. a)Litera afür die ersten 500 000 kWh8,30 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh6,06 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh5,25 Cent/kWh;
      4. d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh3,83 Cent/kWh;
      5. e)Litera efür die nächsten 2 500 000 kWh3,54 Cent/kWh;
      6. f)Litera füber 7 500 000 kWh hinaus3,25 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 2013
      1. a)Litera afür die ersten 500 000 kWh8,26 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh6,03 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh5,22 Cent/kWh;
      4. d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh3,81 Cent/kWh;
      5. e)Litera efür die nächsten 2 500 000 kWh3,52 Cent/kWh;
      6. f)Litera füber 7 500 000 kWh hinaus3,23 Cent/kWh.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.Die in Absatz eins und Absatz 2, festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.
  4. (4)Absatz 4Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.
§ 12 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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