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Paragraph 18, (1) Nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes und der Funktionsfähigkeit der Anlage kann in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, sowie bei unvorhersehbaren Steigerungen der Bau- oder Folgekosten an Stelle von insgesamt höchstens 30 vH eines Darlehens nach Paragraph 12, Absatz eins, ein nicht-rückzahlbarer Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds treten, wenn das Land eine Zuwendung gewährt oder gewährt hat, die einem nicht-rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von mindestens 15 vH der Kosten entspricht, und eine wirtschaftliche Überprüfung ergeben hat, daß
wasserrechtlichen Vorschreibung entspricht.
Paragraph 18, (1) Nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes und der Funktionsfähigkeit der Anlage kann in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, sowie bei unvorhersehbaren Steigerungen der Bau- oder Folgekosten an Stelle von insgesamt höchstens 30 vH eines Darlehens nach Paragraph 12, Absatz eins, ein nicht-rückzahlbarer Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds treten, wenn das Land eine Zuwendung gewährt oder gewährt hat, die einem nicht-rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von mindestens 15 vH der Kosten entspricht, und eine wirtschaftliche Überprüfung ergeben hat, daß
wasserrechtlichen Vorschreibung entspricht.