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Nicht-rückzahlbare Beiträge
§ 18. (1) Nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes und der Funktionsfähigkeit der Anlage kann in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 11 sowie bei unvorhersehbaren Steigerungen der Bau- oder Folgekosten an Stelle von insgesamt höchstens 30 vH eines Darlehens nach § 12 Abs. 1 ein nicht-rückzahlbarer Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds treten, wenn das Land eine Zuwendung gewährt oder gewährt hat, die einem nicht-rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von mindestens 15 vH der Kosten entspricht, und eine wirtschaftliche Überprüfung ergeben hat, daß
1. | Anschluß- und Benützungsgebühren in einem zumutbaren Ausmaß aufgebracht werden, | |||||||||
2. | die mit der Anlage verbundenen Ausgaben für den Betrieb, die Instandhaltung und die Rückzahlung von Darlehen, welche für die Errichtung der Anlage aufgenommen wurden, den Grenzwert gemäß Abs. 2 übersteigen und mit den erzielten Einnahmen nicht abgedeckt werden können, | |||||||||
3. | bei Beurteilung des Projektes zumindest ein Alternativprojekt überprüft wurde und | |||||||||
4. | eine sorgfältige Projekterstellung und einwandfreie Bauabwicklung vorlagen. |
(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 trifft der Bundesminister für Bauten und Technik unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission in den Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 4. Darin ist der Grenzwert (Abs. 1 Z 2) entsprechend den sich im Bundesdurchschnitt bei vom Wasserwirtschaftsfonds geförderten Anlagen ergebenden finanziellen Belastungen je nach Anlageart festzusetzen. Die Bindung des Grenzwertes an die Entwicklung eines Index ist zulässig.
(3) Die Förderungsrichtlinien haben weiters Bestimmungen zu enthalten über:
1. | die Berechnung der finanziellen Belastung gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung einer einheitlichen schematisierten Aufwandsrechnung; | |||||||||
2. | die Berechnung des Anteils an der finanziellen Belastung gemäß Abs. 2 bei Verbandsangehörigen; | |||||||||
3. | die Ermittlung zumutbarer Anschlußgebühren durch Festlegung eines Hundertsatzes der Kosten; | |||||||||
4. | die Ermittlung des zumutbaren Ausmaßes der Benützungsgebühren. |
(4) Der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages kann zum Zwecke der Ermittlung seiner Voraussetzungen oder seiner Höhe eine Stundung von Darlehensteilen bis zu zehn Jahren ohne Anrechnung von Stundungszinsen vorangehen.
(5) Bei Abwasserbehandlungsanlagen gemäß § 12 Abs. 1 ermäßigt sich die Annuität um höchstens 10 vH, solange der Förderungsnehmer nachweist, daß die Reinigungswirkung der
wasserrechtlichen Vorschreibung entspricht.
Nicht-rückzahlbare Beiträge
§ 18. (1) Nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes und der Funktionsfähigkeit der Anlage kann in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 11 sowie bei unvorhersehbaren Steigerungen der Bau- oder Folgekosten an Stelle von insgesamt höchstens 30 vH eines Darlehens nach § 12 Abs. 1 ein nicht-rückzahlbarer Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds treten, wenn das Land eine Zuwendung gewährt oder gewährt hat, die einem nicht-rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von mindestens 15 vH der Kosten entspricht, und eine wirtschaftliche Überprüfung ergeben hat, daß
1. | Anschluß- und Benützungsgebühren in einem zumutbaren Ausmaß aufgebracht werden, | |||||||||
2. | die mit der Anlage verbundenen Ausgaben für den Betrieb, die Instandhaltung und die Rückzahlung von Darlehen, welche für die Errichtung der Anlage aufgenommen wurden, den Grenzwert gemäß Abs. 2 übersteigen und mit den erzielten Einnahmen nicht abgedeckt werden können, | |||||||||
3. | bei Beurteilung des Projektes zumindest ein Alternativprojekt überprüft wurde und | |||||||||
4. | eine sorgfältige Projekterstellung und einwandfreie Bauabwicklung vorlagen. |
(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 trifft der Bundesminister für Bauten und Technik unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission in den Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 4. Darin ist der Grenzwert (Abs. 1 Z 2) entsprechend den sich im Bundesdurchschnitt bei vom Wasserwirtschaftsfonds geförderten Anlagen ergebenden finanziellen Belastungen je nach Anlageart festzusetzen. Die Bindung des Grenzwertes an die Entwicklung eines Index ist zulässig.
(3) Die Förderungsrichtlinien haben weiters Bestimmungen zu enthalten über:
1. | die Berechnung der finanziellen Belastung gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung einer einheitlichen schematisierten Aufwandsrechnung; | |||||||||
2. | die Berechnung des Anteils an der finanziellen Belastung gemäß Abs. 2 bei Verbandsangehörigen; | |||||||||
3. | die Ermittlung zumutbarer Anschlußgebühren durch Festlegung eines Hundertsatzes der Kosten; | |||||||||
4. | die Ermittlung des zumutbaren Ausmaßes der Benützungsgebühren. |
(4) Der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages kann zum Zwecke der Ermittlung seiner Voraussetzungen oder seiner Höhe eine Stundung von Darlehensteilen bis zu zehn Jahren ohne Anrechnung von Stundungszinsen vorangehen.
(5) Bei Abwasserbehandlungsanlagen gemäß § 12 Abs. 1 ermäßigt sich die Annuität um höchstens 10 vH, solange der Förderungsnehmer nachweist, daß die Reinigungswirkung der
wasserrechtlichen Vorschreibung entspricht.