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Gewährung und Ausmaß von Bundes- und Fondsmitteln
§ 4. (1) Die Gewährung und Bereitstellung von Bundesmittel erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder durch den Bundesminister für Bauten und Technik entsprechend ihrer Zuständigkeit nach dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389.
(2) Bei der Gewährung von Bundes- und Fondsmitteln sind unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Maßnahme auf Wasserwirtschaft und Regionalstruktur, den wirtschaftlichen Anreiz und den zu erwartenden Erfolg vor allem das öffentliche Interesse, die technische Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme unter Einbeziehung der Folgekosten zu berücksichtigen. Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses sind bei Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln für private Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, mit Ausnahme der Fälle des § 3 Abs. 6 Z 1, Stellungnahmen der berührten Gemeinden und Kammern vorzulegen. Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme kann die Vorlage von Alternativprojekten oder die Durchführung von Ideenwettbewerben verlangt werden.
(3) Das Ausmaß der Gewährung von Bundes- und Fondsmitteln und die Darlehensbedingungen haben sich darauf zu beschränken, die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 1 einschließlich von Leistungen sicherzustellen, die die Voraussetzung für solche Maßnahmen bilden, wie die Herstellung von Zufahrtswegen zur Baustelle. Für andere mit der Verwirklichung dieser Maßnahmen verbundene Leistungen dürfen Bundes- oder Fondsmittel nicht gewährt oder bereitgestellt werden.
(4) Für das Ausmaß der zu gewährenden oder bereitzustellenden Bundes- oder Fondsmittel für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 einschließlich der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c sowie Z 3 und 4 sind die §§ 5 bis 19 sowie 28 bis 30 maßgebend. Für das Ausmaß der zu gewährenden Bundes- und Fondsmittel für sonstige Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie für Stau- und Versuchsanlagen sind die §§ 25 und 26 maßgebend. Der zuständige Bundesminister kann hiezu nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen sind.
(5) Als örtliche Interessenten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Nutznießer nach § 44 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und die beteiligten Gemeinden.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Bundes- oder Fondsmittel besteht nicht.
(7) Die Gewährung der Bundes- oder Fondsmittel hat schriftlich zu erfolgen und kann an Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte geknüpft werden, die insbesondere der Sicherung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes dienen und der Verfügbarkeit der Mittel Rechnung tragen.
Gewährung und Ausmaß von Bundes- und Fondsmitteln
§ 4. (1) Die Gewährung und Bereitstellung von Bundesmittel erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder durch den Bundesminister für Bauten und Technik entsprechend ihrer Zuständigkeit nach dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389.
(2) Bei der Gewährung von Bundes- und Fondsmitteln sind unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Maßnahme auf Wasserwirtschaft und Regionalstruktur, den wirtschaftlichen Anreiz und den zu erwartenden Erfolg vor allem das öffentliche Interesse, die technische Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme unter Einbeziehung der Folgekosten zu berücksichtigen. Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses sind bei Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln für private Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, mit Ausnahme der Fälle des § 3 Abs. 6 Z 1, Stellungnahmen der berührten Gemeinden und Kammern vorzulegen. Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme kann die Vorlage von Alternativprojekten oder die Durchführung von Ideenwettbewerben verlangt werden.
(3) Das Ausmaß der Gewährung von Bundes- und Fondsmitteln und die Darlehensbedingungen haben sich darauf zu beschränken, die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 1 einschließlich von Leistungen sicherzustellen, die die Voraussetzung für solche Maßnahmen bilden, wie die Herstellung von Zufahrtswegen zur Baustelle. Für andere mit der Verwirklichung dieser Maßnahmen verbundene Leistungen dürfen Bundes- oder Fondsmittel nicht gewährt oder bereitgestellt werden.
(4) Für das Ausmaß der zu gewährenden oder bereitzustellenden Bundes- oder Fondsmittel für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 einschließlich der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c sowie Z 3 und 4 sind die §§ 5 bis 19 sowie 28 bis 30 maßgebend. Für das Ausmaß der zu gewährenden Bundes- und Fondsmittel für sonstige Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie für Stau- und Versuchsanlagen sind die §§ 25 und 26 maßgebend. Der zuständige Bundesminister kann hiezu nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen sind.
(5) Als örtliche Interessenten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Nutznießer nach § 44 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und die beteiligten Gemeinden.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Bundes- oder Fondsmittel besteht nicht.
(7) Die Gewährung der Bundes- oder Fondsmittel hat schriftlich zu erfolgen und kann an Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte geknüpft werden, die insbesondere der Sicherung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes dienen und der Verfügbarkeit der Mittel Rechnung tragen.