Art. 31 EGZPO

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1895 bis 31.12.9999

Die nach dem bürgerlichen Rechte einer Partei, die von der Gewährleistung Gebrauch machen will, obliegende Verpflichtung, die Vertretungsleistung zu begehren, ist als Verpflichtung zur Streitverkündigung anzusehen. Die Unterlassung der Streitverkündigung ist mit den nach dem bürgerlichen Rechte an das unterlassene Begehren um Vertretungsleistung geknüpften Rechtsfolgen verbunden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1895 bis 31.12.9999

Die nach dem bürgerlichen Rechte einer Partei, die von der Gewährleistung Gebrauch machen will, obliegende Verpflichtung, die Vertretungsleistung zu begehren, ist als Verpflichtung zur Streitverkündigung anzusehen. Die Unterlassung der Streitverkündigung ist mit den nach dem bürgerlichen Rechte an das unterlassene Begehren um Vertretungsleistung geknüpften Rechtsfolgen verbunden.

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