§ 3b WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Die gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß § 3a heranzuziehen. Sie ist in diesen Angelegenheiten insbesondere vor der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung sowie bei der Erstellung von Richtlinien gemäß § 3 zu befassen.

(2) Die Empfehlungen der Kommission zur Entscheidung über Ansuchen nach Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Richtlinien nach § 3 und die finanzielle Bedeckung zu geben.

(3) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach Abs. 1 und 2 wird keine Entschädigung geleistet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Die gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß § 3a heranzuziehen. Sie ist in diesen Angelegenheiten insbesondere vor der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung sowie bei der Erstellung von Richtlinien gemäß § 3 zu befassen.

(2) Die Empfehlungen der Kommission zur Entscheidung über Ansuchen nach Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Richtlinien nach § 3 und die finanzielle Bedeckung zu geben.

(3) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach Abs. 1 und 2 wird keine Entschädigung geleistet.

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