§ 1 PEV (weggefallen)

Post-Erhebungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich zustimmt.Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich zustimmt.
  2. (2)Absatz 2Folgende Statistiken sind zu erstellen:
    1. 1.Ziffer einsQuartalswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
    2. 2.Ziffer 2Quartalswerte über die Anzahl der Post-Geschäftsstellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3Quartalswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4Quartalswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
    5. 5.Ziffer 5Quartalswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern (Vollzeit und Teilzeit) sowie zu Leasingpersonal und freien Mitarbeitern und
    7. 7.Ziffer 7Jahreswerte über Investitionen im Postsektor.
§ 1 PEV seit 31.03.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.03.2019
  1. (1)Absatz einsFür die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich zustimmt.Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich zustimmt.
  2. (2)Absatz 2Folgende Statistiken sind zu erstellen:
    1. 1.Ziffer einsQuartalswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
    2. 2.Ziffer 2Quartalswerte über die Anzahl der Post-Geschäftsstellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3Quartalswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4Quartalswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
    5. 5.Ziffer 5Quartalswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern (Vollzeit und Teilzeit) sowie zu Leasingpersonal und freien Mitarbeitern und
    7. 7.Ziffer 7Jahreswerte über Investitionen im Postsektor.
§ 1 PEV seit 31.03.2019 weggefallen.

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