Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die in § 5 bis § 13 bestimmten Einspeisetarife sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,
|
| |||||||||
|
|
(3) Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für Nachfolgetarife sowie für neue Verträge über Anlagenerweiterungen. Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.
(2) Die in § 5 bis § 13 bestimmten Einspeisetarife sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,
|
| |||||||||
|
|
(3) Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für Nachfolgetarife sowie für neue Verträge über Anlagenerweiterungen. Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.