§ 1 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des § 10 Abs. 9 und § 25 ÖSG 2012, die Festsetzung von Einspeisetarifen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 20 in Verbindung mit Z 23 ÖSG 2012) zum Gegenstand, denen ein Anerkennungsbescheid gemäß § 7 ÖSG oder § 7 ÖSG 2012 erteilt worden ist und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 ÖSG 2012), fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, Geothermie oder Kleinwasserkraft (mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des § 14 Abs. 7 ÖSG 2012) betrieben werden.Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des Paragraph 10, Absatz 9 und Paragraph 25, ÖSG 2012, die Festsetzung von Einspeisetarifen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20, in Verbindung mit Ziffer 23, ÖSG 2012) zum Gegenstand, denen ein Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, ÖSG oder Paragraph 7, ÖSG 2012 erteilt worden ist und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, ÖSG 2012), fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, Geothermie oder Kleinwasserkraft (mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 7, ÖSG 2012) betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Die in § 5 bis § 13 bestimmten Einspeisetarife sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,Die in Paragraph 5 bis Paragraph 13, bestimmten Einspeisetarife sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,
    1. 1.Ziffer einszu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des Ökostromgesetzes verpflichtet ist und
    2. 2.Ziffer 2für die im Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 2013 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde sofern mit der Errichtung bzw. Revitalisierung der Anlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für Nachfolgetarife sowie für neue Verträge über Anlagenerweiterungen. Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.
§ 1 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.09.2012 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des § 10 Abs. 9 und § 25 ÖSG 2012, die Festsetzung von Einspeisetarifen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 20 in Verbindung mit Z 23 ÖSG 2012) zum Gegenstand, denen ein Anerkennungsbescheid gemäß § 7 ÖSG oder § 7 ÖSG 2012 erteilt worden ist und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 ÖSG 2012), fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, Geothermie oder Kleinwasserkraft (mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des § 14 Abs. 7 ÖSG 2012) betrieben werden.Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des Paragraph 10, Absatz 9 und Paragraph 25, ÖSG 2012, die Festsetzung von Einspeisetarifen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20, in Verbindung mit Ziffer 23, ÖSG 2012) zum Gegenstand, denen ein Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, ÖSG oder Paragraph 7, ÖSG 2012 erteilt worden ist und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, ÖSG 2012), fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, Geothermie oder Kleinwasserkraft (mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 7, ÖSG 2012) betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Die in § 5 bis § 13 bestimmten Einspeisetarife sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,Die in Paragraph 5 bis Paragraph 13, bestimmten Einspeisetarife sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,
    1. 1.Ziffer einszu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des Ökostromgesetzes verpflichtet ist und
    2. 2.Ziffer 2für die im Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 2013 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde sofern mit der Errichtung bzw. Revitalisierung der Anlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für Nachfolgetarife sowie für neue Verträge über Anlagenerweiterungen. Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.
§ 1 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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