§ 10 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung bis Ende 2012
      1. a)Litera abei einer Engpassleistung bis 250 kW19,60 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung von über 250 bis 500 kW17,02 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW13,41 Cent/kWh;
      4. d)Litera dbei einer Engpassleistung über 750 kW13,00 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 2013
      1. a)Litera abei einer Engpassleistung bis 250 kW19,50 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung von über 250 bis 500 kW16,93 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW13,34 Cent/kWh;
      4. d)Litera dbei einer Engpassleistung über 750 kW12,93 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass tierischer Wirtschaftsdünger mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen. Wird dieser Nachweis von 30% in einem einzigen Kalenderjahr der Förderlaufzeit nicht erbracht, erreicht jedoch die Anlage einen Einsatz tierischen Wirtschaftsdüngers mit einem Masseanteil von mindestens 20%, so gelten für dieses abgelaufene Kalenderjahr rückwirkend die in Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. Z 2 lit. b festgesetzten Tarife. Ab dem zweiten Mal stehen für jene Kalenderjahre während der Förderlaufzeit, in denen der Nachweis von 30% nicht erbracht wird, keine über dem Marktpreis liegenden Einspeisetarife mehr zu.Die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass tierischer Wirtschaftsdünger mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen. Wird dieser Nachweis von 30% in einem einzigen Kalenderjahr der Förderlaufzeit nicht erbracht, erreicht jedoch die Anlage einen Einsatz tierischen Wirtschaftsdüngers mit einem Masseanteil von mindestens 20%, so gelten für dieses abgelaufene Kalenderjahr rückwirkend die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bzw. Ziffer 2, Litera b, festgesetzten Tarife. Ab dem zweiten Mal stehen für jene Kalenderjahre während der Förderlaufzeit, in denen der Nachweis von 30% nicht erbracht wird, keine über dem Marktpreis liegenden Einspeisetarife mehr zu.
  3. (3)Absatz 3Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 und Abs. 6 festgesetzten Tarife um 20% reduziert.Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins und Absatz 6, festgesetzten Tarife um 20% reduziert.
  4. (4)Absatz 4Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen (KWK-Bonus).Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, erfüllen (KWK-Bonus).
  5. (5)Absatz 5Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1 oder Abs. 3, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins, oder Absatz 3,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 werden für Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 ÖSG 2012, für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Tarifen gestellt worden ist, als Tarife für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 8 Abs. 3 ÖSG 2012, welches in das Netz eingespeist und auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, folgende Beträge festgesetzt:Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, werden für Anlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ÖSG 2012, für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Tarifen gestellt worden ist, als Tarife für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß Paragraph 8, Absatz 3, ÖSG 2012, welches in das Netz eingespeist und auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung bis Ende 2012
      1. a)Litera abei einer Engpassleistung bis 500 kW17,02 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW13,41 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung über 750 kW13,00 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 2013
      1. a)Litera abei einer Engpassleistung bis 500 kW16,93 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW13,34 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung über 750 kW12,93 Cent/kWh.
  7. (7)Absatz 7Für elektrische Energie aus Anlagen gemäß Abs. 6 besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 21 Abs. 1 ÖSG 2012, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus).Für elektrische Energie aus Anlagen gemäß Absatz 6, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ÖSG 2012, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus).
§ 10 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.09.2012 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsAls Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung bis Ende 2012
      1. a)Litera abei einer Engpassleistung bis 250 kW19,60 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung von über 250 bis 500 kW17,02 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW13,41 Cent/kWh;
      4. d)Litera dbei einer Engpassleistung über 750 kW13,00 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 2013
      1. a)Litera abei einer Engpassleistung bis 250 kW19,50 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung von über 250 bis 500 kW16,93 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW13,34 Cent/kWh;
      4. d)Litera dbei einer Engpassleistung über 750 kW12,93 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass tierischer Wirtschaftsdünger mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen. Wird dieser Nachweis von 30% in einem einzigen Kalenderjahr der Förderlaufzeit nicht erbracht, erreicht jedoch die Anlage einen Einsatz tierischen Wirtschaftsdüngers mit einem Masseanteil von mindestens 20%, so gelten für dieses abgelaufene Kalenderjahr rückwirkend die in Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. Z 2 lit. b festgesetzten Tarife. Ab dem zweiten Mal stehen für jene Kalenderjahre während der Förderlaufzeit, in denen der Nachweis von 30% nicht erbracht wird, keine über dem Marktpreis liegenden Einspeisetarife mehr zu.Die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass tierischer Wirtschaftsdünger mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen. Wird dieser Nachweis von 30% in einem einzigen Kalenderjahr der Förderlaufzeit nicht erbracht, erreicht jedoch die Anlage einen Einsatz tierischen Wirtschaftsdüngers mit einem Masseanteil von mindestens 20%, so gelten für dieses abgelaufene Kalenderjahr rückwirkend die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bzw. Ziffer 2, Litera b, festgesetzten Tarife. Ab dem zweiten Mal stehen für jene Kalenderjahre während der Förderlaufzeit, in denen der Nachweis von 30% nicht erbracht wird, keine über dem Marktpreis liegenden Einspeisetarife mehr zu.
  3. (3)Absatz 3Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 und Abs. 6 festgesetzten Tarife um 20% reduziert.Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins und Absatz 6, festgesetzten Tarife um 20% reduziert.
  4. (4)Absatz 4Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen (KWK-Bonus).Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, erfüllen (KWK-Bonus).
  5. (5)Absatz 5Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1 oder Abs. 3, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins, oder Absatz 3,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 werden für Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 ÖSG 2012, für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Tarifen gestellt worden ist, als Tarife für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 8 Abs. 3 ÖSG 2012, welches in das Netz eingespeist und auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, folgende Beträge festgesetzt:Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, werden für Anlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ÖSG 2012, für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Tarifen gestellt worden ist, als Tarife für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß Paragraph 8, Absatz 3, ÖSG 2012, welches in das Netz eingespeist und auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung bis Ende 2012
      1. a)Litera abei einer Engpassleistung bis 500 kW17,02 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW13,41 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung über 750 kW13,00 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung im Jahr 2013
      1. a)Litera abei einer Engpassleistung bis 500 kW16,93 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW13,34 Cent/kWh;
      3. c)Litera cbei einer Engpassleistung über 750 kW12,93 Cent/kWh.
  7. (7)Absatz 7Für elektrische Energie aus Anlagen gemäß Abs. 6 besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 21 Abs. 1 ÖSG 2012, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus).Für elektrische Energie aus Anlagen gemäß Absatz 6, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ÖSG 2012, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus).
§ 10 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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