Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
| |||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
|
(2) Die in Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass tierischer Wirtschaftsdünger mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen. Wird dieser Nachweis von 30% in einem einzigen Kalenderjahr der Förderlaufzeit nicht erbracht, erreicht jedoch die Anlage einen Einsatz tierischen Wirtschaftsdüngers mit einem Masseanteil von mindestens 20%, so gelten für dieses abgelaufene Kalenderjahr rückwirkend die in Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. Z 2 lit. b festgesetzten Tarife. Ab dem zweiten Mal stehen für jene Kalenderjahre während der Förderlaufzeit, in denen der Nachweis von 30% nicht erbracht wird, keine über dem Marktpreis liegenden Einspeisetarife mehr zu.
(3) Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 und Abs. 6 festgesetzten Tarife um 20% reduziert.
(4) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG10 ÖSET-VO 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen (KWK-Bonus).
(5weggefallen) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 oder Abs. 3, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
(6) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 werden für Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 ÖSG 2012, für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Tarifen gestellt worden ist, als Tarife für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 8 Abs. 3 ÖSG 2012, welches in das Netz eingespeist und auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, folgende Beträge festgesetzt:
|
| |||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
| |||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
|
(7) Für elektrische Energie aus Anlagen gemäß Abs. 6 besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 21 Abs. 1 ÖSG 2012, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus).
|
| |||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
| |||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
|
(2) Die in Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass tierischer Wirtschaftsdünger mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen. Wird dieser Nachweis von 30% in einem einzigen Kalenderjahr der Förderlaufzeit nicht erbracht, erreicht jedoch die Anlage einen Einsatz tierischen Wirtschaftsdüngers mit einem Masseanteil von mindestens 20%, so gelten für dieses abgelaufene Kalenderjahr rückwirkend die in Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. Z 2 lit. b festgesetzten Tarife. Ab dem zweiten Mal stehen für jene Kalenderjahre während der Förderlaufzeit, in denen der Nachweis von 30% nicht erbracht wird, keine über dem Marktpreis liegenden Einspeisetarife mehr zu.
(3) Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 und Abs. 6 festgesetzten Tarife um 20% reduziert.
(4) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG10 ÖSET-VO 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen (KWK-Bonus).
(5weggefallen) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 oder Abs. 3, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
(6) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 werden für Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 ÖSG 2012, für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Tarifen gestellt worden ist, als Tarife für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 8 Abs. 3 ÖSG 2012, welches in das Netz eingespeist und auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, folgende Beträge festgesetzt:
|
| |||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
| |||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
|
(7) Für elektrische Energie aus Anlagen gemäß Abs. 6 besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 21 Abs. 1 ÖSG 2012, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus).