Art. 10 EGZPO

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Artikel XMit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden.

(Anm.: Gegenstandslos.)

Stand vor dem 23.09.1895

In Kraft vom 23.09.1895 bis 23.09.1895

Artikel XMit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden.

(Anm.: Gegenstandslos.)

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