§ 6 ÖZG Sonderregelung für den 24. und 31. Dezember

Öffnungszeitengesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 56 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.

(2) Am 31. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 56 Uhr bis 17 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Lebensmittel dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offen gehalten werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.08.2003 bis 31.12.2007

(1) Am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 56 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.

(2) Am 31. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 56 Uhr bis 17 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Lebensmittel dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offen gehalten werden.

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