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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 56 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.
(2) Am 31. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 56 Uhr bis 17 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Lebensmittel dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offen gehalten werden.
(1) Am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 56 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.
(2) Am 31. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 56 Uhr bis 17 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Lebensmittel dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offen gehalten werden.