§ 13 WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

Einzelwasserversorgung und Einzelabwasserentsorgung

 

§ 13. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Bauernhöfen und Wohngebäuden land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer, von Schutzhütten und Jugendherbergen sowie von Erholungs- und Genesungsheimen kann der Wasserwirtschaftsfonds bis zur Gesamthöhe der ihm jeweils gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 zufließenden Mittel einen nicht-rückzahlbaren Beitrag bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden und aus Landesmitteln ein mindestens gleich hoher nicht-rückzahlbarer Beitrag zur Verfügung gestellt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann die Förderung auch Objekte erfassen, zu deren Versorgung oder Entsorgung eine Wassergenossenschaft gebildet worden ist. Die Förderung kann auch für den Anschluß bestehender Objekte an eine Wasserversorgungsanlage gewährt werden.

(2) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Betrieben des Gastgewerbes im Bergland - ausgenommen Schutzhütten - und von Bergstationen von Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung kann der Wasserwirtschaftsfonds Darlehen bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden. Das Fondsdarlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Als in Streulage befindlich gelten ein bis vier Objekte, wenn sie vom nächsten geschlossenen Siedlungsgebiet oder von der nächsten Anschlußmöglichkeit an eine bereits bestehende oder geplante Wasserversorgungsanlage oder Abwasserableitungsanlage unter Zugrundelegung der kürzesten möglichen Leitungstrasse mehr als 1 000 m entfernt sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

Einzelwasserversorgung und Einzelabwasserentsorgung

 

§ 13. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Bauernhöfen und Wohngebäuden land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer, von Schutzhütten und Jugendherbergen sowie von Erholungs- und Genesungsheimen kann der Wasserwirtschaftsfonds bis zur Gesamthöhe der ihm jeweils gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 zufließenden Mittel einen nicht-rückzahlbaren Beitrag bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden und aus Landesmitteln ein mindestens gleich hoher nicht-rückzahlbarer Beitrag zur Verfügung gestellt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann die Förderung auch Objekte erfassen, zu deren Versorgung oder Entsorgung eine Wassergenossenschaft gebildet worden ist. Die Förderung kann auch für den Anschluß bestehender Objekte an eine Wasserversorgungsanlage gewährt werden.

(2) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Betrieben des Gastgewerbes im Bergland - ausgenommen Schutzhütten - und von Bergstationen von Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung kann der Wasserwirtschaftsfonds Darlehen bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden. Das Fondsdarlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Als in Streulage befindlich gelten ein bis vier Objekte, wenn sie vom nächsten geschlossenen Siedlungsgebiet oder von der nächsten Anschlußmöglichkeit an eine bereits bestehende oder geplante Wasserversorgungsanlage oder Abwasserableitungsanlage unter Zugrundelegung der kürzesten möglichen Leitungstrasse mehr als 1 000 m entfernt sind.

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