§ 1 VAV

VOC-Anlagen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

Diese Verordnung gilt für

1.

genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 10 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch (§ 2 Z 18) über den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt, und

2.

genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 11 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten in einer VOC-Anlage (§ 2 Z 28) durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch über 0,5 t sowie unter den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

Diese Verordnung gilt für

1.

genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 10 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch (§ 2 Z 18) über den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt, und

2.

genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 11 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten in einer VOC-Anlage (§ 2 Z 28) durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch über 0,5 t sowie unter den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt.

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