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Diese Verordnung gilt für
1. | genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 10 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch (§ 2 Z 18) über den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt, und | |||||||||
2. | genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 11 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten in einer VOC-Anlage (§ 2 Z 28) durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch über 0,5 t sowie unter den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt. |
Diese Verordnung gilt für
1. | genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 10 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch (§ 2 Z 18) über den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt, und | |||||||||
2. | genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 11 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten in einer VOC-Anlage (§ 2 Z 28) durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch über 0,5 t sowie unter den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt. |