§ 1 PersGV 2014 (weggefallen)

Personengruppenverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2019 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 4 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gilt für Angehörige folgender Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß § 61 Abs. 1 UG: Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, NrPersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. 120 aus 2002,, gilt für Angehörige folgender Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß Paragraph 61, Absatz eins, UG:

  1. 1.Ziffer einsPersonen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner und deren Kinder;
  2. 2.Ziffer 2in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partner und ihre Kinder;
  3. 3.Ziffer 3Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an der jeweiligen Universität in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;
  4. 4.Ziffer 4Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
  5. 5.Ziffer 5Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
  6. 6.Ziffer 6Personen, die auf Grund der §§ 3, 8, 13 oder 75 Abs. 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.Personen, die auf Grund der Paragraphen 3,, 8, 13 oder 75 Absatz 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

Stand vor dem 04.03.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2019
§ 1.Paragraph eins,

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 4 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gilt für Angehörige folgender Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß § 61 Abs. 1 UG: Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, NrPersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. 120 aus 2002,, gilt für Angehörige folgender Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß Paragraph 61, Absatz eins, UG:

  1. 1.Ziffer einsPersonen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner und deren Kinder;
  2. 2.Ziffer 2in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partner und ihre Kinder;
  3. 3.Ziffer 3Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an der jeweiligen Universität in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;
  4. 4.Ziffer 4Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
  5. 5.Ziffer 5Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
  6. 6.Ziffer 6Personen, die auf Grund der §§ 3, 8, 13 oder 75 Abs. 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.Personen, die auf Grund der Paragraphen 3,, 8, 13 oder 75 Absatz 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

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