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Gemäß § 61 Abs. 3 Z 4 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gilt für Angehörige folgender Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß § 61 Abs. 1 UG: Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, NrPersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. 120 aus 2002,, gilt für Angehörige folgender Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß Paragraph 61, Absatz eins, UG:
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 4 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gilt für Angehörige folgender Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß § 61 Abs. 1 UG: Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, NrPersGV 2014 seit 04.03.2019 weggefallen. 120 aus 2002,, gilt für Angehörige folgender Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß Paragraph 61, Absatz eins, UG: