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(2) Die im Abs. 1 Z 1 genannten technischen Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über (2) Die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten technischen Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über
(3) Die im Abs. 1 Z 6 genannten Vergaberichtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über (3) Die im Absatz eins, Ziffer 6, genannten Vergaberichtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über
(4) Die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung''” kundzumachen. (4) Die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.
(5) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber jene Regionalstudien und generellen Projekte bekanntzugeben, die vom zuständigen Bundesminister der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegt werden.
(7) Im Sammelverzeichnis sind die unter Abs. 6 genannten Maßnahmen nach Gewässer, Ort und Art sowie Jahreskostenerfordernis genau zu bezeichnen. Bei Betriebsmaßnahmen und Kleinmeliorationen genügt die Angabe des Jahreskostenerfordernisses. Einzelbauvorhaben (§§ 6, 9 und 10) dürfen eine Bauzeit von zwei Jahren nicht übersteigen, müssen für sich abgeschlossen sein und keiner Ergänzung bedürfen. Über alle auf Grund der Sammelverzeichnisse bewilligten Bundesmittel ist bis spätestens Ende des folgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Verwendungsnachweis vorzulegen, der den technischen Richtlinien zu entsprechen hat. (7) Im Sammelverzeichnis sind die unter Absatz 6, genannten Maßnahmen nach Gewässer, Ort und Art sowie Jahreskostenerfordernis genau zu bezeichnen. Bei Betriebsmaßnahmen und Kleinmeliorationen genügt die Angabe des Jahreskostenerfordernisses. Einzelbauvorhaben (Paragraphen 6,, 9 und 10) dürfen eine Bauzeit von zwei Jahren nicht übersteigen, müssen für sich abgeschlossen sein und keiner Ergänzung bedürfen. Über alle auf Grund der Sammelverzeichnisse bewilligten Bundesmittel ist bis spätestens Ende des folgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Verwendungsnachweis vorzulegen, der den technischen Richtlinien zu entsprechen hat.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 genannten technischen Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über (2) Die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten technischen Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über
(3) Die im Abs. 1 Z 6 genannten Vergaberichtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über (3) Die im Absatz eins, Ziffer 6, genannten Vergaberichtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über
(4) Die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung''” kundzumachen. (4) Die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.
(5) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber jene Regionalstudien und generellen Projekte bekanntzugeben, die vom zuständigen Bundesminister der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegt werden.
(7) Im Sammelverzeichnis sind die unter Abs. 6 genannten Maßnahmen nach Gewässer, Ort und Art sowie Jahreskostenerfordernis genau zu bezeichnen. Bei Betriebsmaßnahmen und Kleinmeliorationen genügt die Angabe des Jahreskostenerfordernisses. Einzelbauvorhaben (§§ 6, 9 und 10) dürfen eine Bauzeit von zwei Jahren nicht übersteigen, müssen für sich abgeschlossen sein und keiner Ergänzung bedürfen. Über alle auf Grund der Sammelverzeichnisse bewilligten Bundesmittel ist bis spätestens Ende des folgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Verwendungsnachweis vorzulegen, der den technischen Richtlinien zu entsprechen hat. (7) Im Sammelverzeichnis sind die unter Absatz 6, genannten Maßnahmen nach Gewässer, Ort und Art sowie Jahreskostenerfordernis genau zu bezeichnen. Bei Betriebsmaßnahmen und Kleinmeliorationen genügt die Angabe des Jahreskostenerfordernisses. Einzelbauvorhaben (Paragraphen 6,, 9 und 10) dürfen eine Bauzeit von zwei Jahren nicht übersteigen, müssen für sich abgeschlossen sein und keiner Ergänzung bedürfen. Über alle auf Grund der Sammelverzeichnisse bewilligten Bundesmittel ist bis spätestens Ende des folgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Verwendungsnachweis vorzulegen, der den technischen Richtlinien zu entsprechen hat.