§ 4 Stmk. PSG (weggefallen)

Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Verhütung des Auftretens und der Ausbreitung sowie zur Bekämpfung von Schadorganismen, denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und zur Umsetzung von Unionsrecht kann die Landesregierung mittels Verordnung Pflanzenschutzmaßnahmen sowie die Mitwirkung der Gemeinden gemäß § 9a § 4 vorsehen.

(2) Zu den in Abs.1 genannten Pflanzenschutzmaßnahmen zählen insbesondere:

a)

die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können;

b)

die Meldepflicht der über bestimmte Wirtspflanzen Verfügungsberechtigten beim Auftreten bestimmter Schadorganismen;

c)

die Untersuchung von Pflanzen- und Bodenproben, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Labortests;

d)

die Befallserklärung und Abgrenzung von Befalls- und Sicherheitszonen;

e)

die örtliche Beschränkung oder das Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen sowie Überträgern von Schadorganismen;

f)

die Einschränkung oder das Verbot des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;

g)

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bestimmter Pflanzenschutzverfahren und deren Überwachung;

h)

die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;

i)

Maßnahmen zur Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind;

j)

die Vernichtung, Beseitigung, Entseuchung oder Entwesung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten, Räumlichkeiten oder Transportmitteln.

(3) Die Überwachung gemäß AbsStmk. 2 litPSG seit 13.12.2019 weggefallen. a ist durch die Landesregierung oder – sofern eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 die Mitwirkung der Gemeinde vorsieht – durch die Gemeinde in stichprobenartiger Form und insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten durchzuführen. Die Überwachung kann sich sowohl auf die Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel selbst, als auch auf die Überwachung des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 02.02.2013 bis 13.12.2019
(1) Zur Verhütung des Auftretens und der Ausbreitung sowie zur Bekämpfung von Schadorganismen, denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und zur Umsetzung von Unionsrecht kann die Landesregierung mittels Verordnung Pflanzenschutzmaßnahmen sowie die Mitwirkung der Gemeinden gemäß § 9a § 4 vorsehen.

(2) Zu den in Abs.1 genannten Pflanzenschutzmaßnahmen zählen insbesondere:

a)

die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können;

b)

die Meldepflicht der über bestimmte Wirtspflanzen Verfügungsberechtigten beim Auftreten bestimmter Schadorganismen;

c)

die Untersuchung von Pflanzen- und Bodenproben, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Labortests;

d)

die Befallserklärung und Abgrenzung von Befalls- und Sicherheitszonen;

e)

die örtliche Beschränkung oder das Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen sowie Überträgern von Schadorganismen;

f)

die Einschränkung oder das Verbot des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;

g)

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bestimmter Pflanzenschutzverfahren und deren Überwachung;

h)

die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;

i)

Maßnahmen zur Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind;

j)

die Vernichtung, Beseitigung, Entseuchung oder Entwesung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten, Räumlichkeiten oder Transportmitteln.

(3) Die Überwachung gemäß AbsStmk. 2 litPSG seit 13.12.2019 weggefallen. a ist durch die Landesregierung oder – sofern eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 die Mitwirkung der Gemeinde vorsieht – durch die Gemeinde in stichprobenartiger Form und insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten durchzuführen. Die Überwachung kann sich sowohl auf die Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel selbst, als auch auf die Überwachung des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013

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