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(2) Zu den in Abs.1 genannten Pflanzenschutzmaßnahmen zählen insbesondere:
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(3) Die Überwachung gemäß AbsStmk. 2 litPSG seit 13.12.2019 weggefallen. a ist durch die Landesregierung oder – sofern eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 die Mitwirkung der Gemeinde vorsieht – durch die Gemeinde in stichprobenartiger Form und insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten durchzuführen. Die Überwachung kann sich sowohl auf die Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel selbst, als auch auf die Überwachung des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013
(2) Zu den in Abs.1 genannten Pflanzenschutzmaßnahmen zählen insbesondere:
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(3) Die Überwachung gemäß AbsStmk. 2 litPSG seit 13.12.2019 weggefallen. a ist durch die Landesregierung oder – sofern eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 die Mitwirkung der Gemeinde vorsieht – durch die Gemeinde in stichprobenartiger Form und insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten durchzuführen. Die Überwachung kann sich sowohl auf die Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel selbst, als auch auf die Überwachung des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013