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(1) Die Nettoerlöse aus den Forderungsverkäufen können zur Rückzahlung von zur Finanzierung des Landeshaushaltes aufgenommenen Fremdmitteln (Darlehen, Anleihen und Kredite) und für die Wohnbauförderung gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 verwendet werden.
(2) Zur Teilfinanzierung der Landeshaushalte 2011 und 2012 sind von den Nettoerlösen aus den Forderungsverkäufen höchstens € 163 Mio. für den Landeshaushalt 2011 und höchstens € 137 Mio. für den Landeshaushalt 2012 zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2012
(1) Die Nettoerlöse aus den Forderungsverkäufen können zur Rückzahlung von zur Finanzierung des Landeshaushaltes aufgenommenen Fremdmitteln (Darlehen, Anleihen und Kredite) und für die Wohnbauförderung gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 verwendet werden.
(2) Zur Teilfinanzierung der Landeshaushalte 2011 und 2012 sind von den Nettoerlösen aus den Forderungsverkäufen höchstens € 163 Mio. für den Landeshaushalt 2011 und höchstens € 137 Mio. für den Landeshaushalt 2012 zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2012