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(1) Zum Nationalparkorgan können nur Personen bestellt werden, die folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1. | österreichische Staatsbürgerschaft, | |||||||||
2. | Volljährigkeit, | |||||||||
3. | Vertrauenswürdigkeit, | |||||||||
4. | körperliche und geistige Eignung. |
(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer wegen eines Verbrechens, wegen eines Vergehens gegen fremdes Vermögen oder nach §§ 180 bis 183 StGB oder sonst wegen eines Vergehens vomvon einem ordentlichen Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist. Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Strafregisterauszug vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Zum Nationalparkorgan können nur Personen bestellt werden, die folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1. | österreichische Staatsbürgerschaft, | |||||||||
2. | Volljährigkeit, | |||||||||
3. | Vertrauenswürdigkeit, | |||||||||
4. | körperliche und geistige Eignung. |
(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer wegen eines Verbrechens, wegen eines Vergehens gegen fremdes Vermögen oder nach §§ 180 bis 183 StGB oder sonst wegen eines Vergehens vomvon einem ordentlichen Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist. Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Strafregisterauszug vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013