§ 4 Stmk. LFG 2002

Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2002 bis 31.12.9999

(1) Die zum Zeitpunkt des Verkaufs gültigen Bedingungen für die Gewährung der Wohnbauförderungsdarlehen bleiben weiterhin vollinhaltlich aufrecht; insbesondere gilt dies für die Verzinsung, Tilgung einschließlich verstärkter Tilgung, Laufzeit usw.

(2) Zum Zweck der fortdauernden Sicherstellung der den Darlehensgewährungen zugrunde liegenden Förderungsabsicht ist Vorsorge zu treffen, dass nach dem Verkauf der Darlehensforderungen an Geldinstitute das Land Steiermark die ihm nach den Wohnbau-förderungsgesetzen bzw. den Darlehensverträgen zustehenden Rechte geltend machen kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2002 bis 31.12.9999

(1) Die zum Zeitpunkt des Verkaufs gültigen Bedingungen für die Gewährung der Wohnbauförderungsdarlehen bleiben weiterhin vollinhaltlich aufrecht; insbesondere gilt dies für die Verzinsung, Tilgung einschließlich verstärkter Tilgung, Laufzeit usw.

(2) Zum Zweck der fortdauernden Sicherstellung der den Darlehensgewährungen zugrunde liegenden Förderungsabsicht ist Vorsorge zu treffen, dass nach dem Verkauf der Darlehensforderungen an Geldinstitute das Land Steiermark die ihm nach den Wohnbau-förderungsgesetzen bzw. den Darlehensverträgen zustehenden Rechte geltend machen kann.

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