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(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewährleisten.
(2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.
(3) Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(4) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. | den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, | |||||||||
2. | die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten Belastungen, | |||||||||
3. | Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form, | |||||||||
4. | eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten, | |||||||||
5. | den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft und Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. |
(5) Die informationspflichtige Stelle kann bestimmte Teile des Sicherheitsberichtes gemäß § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 oder des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 aus Gründen des Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG von der Offenlegung ausschließen. In diesem Fall hat die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber einen geänderten Bericht beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, zugänglich zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewährleisten.
(2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.
(3) Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(4) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. | den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, | |||||||||
2. | die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten Belastungen, | |||||||||
3. | Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form, | |||||||||
4. | eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten, | |||||||||
5. | den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft und Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. |
(5) Die informationspflichtige Stelle kann bestimmte Teile des Sicherheitsberichtes gemäß § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 oder des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 aus Gründen des Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG von der Offenlegung ausschließen. In diesem Fall hat die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber einen geänderten Bericht beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, zugänglich zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017