§ 3 StUIG Informationspflichtige Stellen

Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.12.9999

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind:

1.

die Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane,

2.

Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes oder der Gemeinden besorgen,

3.

juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben,

4.

natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn

1.

die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffent-licher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1 bis 3 oder 4 genannten Stellen unterliegt oder

2.

eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar

1.

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder

2.

über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

3.

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.12.9999

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind:

1.

die Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane,

2.

Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes oder der Gemeinden besorgen,

3.

juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben,

4.

natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn

1.

die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffent-licher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1 bis 3 oder 4 genannten Stellen unterliegt oder

2.

eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar

1.

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder

2.

über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

3.

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

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