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Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass die Inhaber/Inhaberinnen von bestimmten, nach landesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Anlagen der Landesregierung bestimmte Umweltinformationen zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Normalbetrieb oder im StörfallFall eines schweren Unfalls gemäß § 2 Z 13 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten erforderlich sind. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass die Inhaber/Inhaberinnen von bestimmten, nach landesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Anlagen der Landesregierung bestimmte Umweltinformationen zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Normalbetrieb oder im StörfallFall eines schweren Unfalls gemäß § 2 Z 13 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten erforderlich sind. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017