§ 2 VGÜ-VO Eignungs- und Folgeuntersuchung

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

2.

PhosphorsäureesterQuecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;

3.

QuecksilberArsen oder seine anorganischen Verbindungen;

4.

ArsenMangan oder seine Verbindungen;

5.

ManganCadmium oder seine Verbindungen;

6.

Cadmium oder seine Chrom VI-Verbindungen;

7.

Chrom-VI-Cobalt oder seine Verbindungen;

8.

BenzolNickel oder seine Verbindungen;

9.

ToluolAluminium-, aluminiumoxid- oder Xylolealuminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche;

10.

aromatische NitroQuarz- und Aminoverbindungenoder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;

11.

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder ChlorbenzoleSchweißrauch;

12.

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;

13. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);

1413.

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polycyclischenpolyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 §§ 99 und 41 ASchG124 STLAO 2001 ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;

14.

Benzol;

15.

quarz- oder asbesthaltiger Staub, HartmetallstaubToluol;

16.

Schweißrauch oder AluminiumstaubXylole;

17.

Rohbaumwoll-Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder FlachsstaubChlorbenzole;

18.

Fluor oder seine anorganischen VerbindungenKohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);

19.

Dimethylformamid;

20.

Isocyanate.Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);

21.

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;

22.

Phosphorsäureester;

23.

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;

24.

Isocyanate

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 99 und 124 STLAO 2001 und, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 mit Ausnahme der Z 14nicht anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 157/2016

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 14.08.2002 bis 31.12.2016

(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

2.

PhosphorsäureesterQuecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;

3.

QuecksilberArsen oder seine anorganischen Verbindungen;

4.

ArsenMangan oder seine Verbindungen;

5.

ManganCadmium oder seine Verbindungen;

6.

Cadmium oder seine Chrom VI-Verbindungen;

7.

Chrom-VI-Cobalt oder seine Verbindungen;

8.

BenzolNickel oder seine Verbindungen;

9.

ToluolAluminium-, aluminiumoxid- oder Xylolealuminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche;

10.

aromatische NitroQuarz- und Aminoverbindungenoder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;

11.

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder ChlorbenzoleSchweißrauch;

12.

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;

13. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);

1413.

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polycyclischenpolyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 §§ 99 und 41 ASchG124 STLAO 2001 ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;

14.

Benzol;

15.

quarz- oder asbesthaltiger Staub, HartmetallstaubToluol;

16.

Schweißrauch oder AluminiumstaubXylole;

17.

Rohbaumwoll-Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder FlachsstaubChlorbenzole;

18.

Fluor oder seine anorganischen VerbindungenKohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);

19.

Dimethylformamid;

20.

Isocyanate.Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);

21.

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;

22.

Phosphorsäureester;

23.

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;

24.

Isocyanate

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 99 und 124 STLAO 2001 und, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 mit Ausnahme der Z 14nicht anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 157/2016

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