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(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Mai 2002, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 10. April 1992 über den Verkauf von Forderungen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 1992), LGBl. Nr. 34/1992, mit der Maßgabe außer Kraft, dass es auf vor dem Außerkrafttreten verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden ist.
(3) Die Änderung des § 6 durch die Novelle, LGBl. Nr. 20/2012, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. März 2012, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2012
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Mai 2002, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 10. April 1992 über den Verkauf von Forderungen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 1992), LGBl. Nr. 34/1992, mit der Maßgabe außer Kraft, dass es auf vor dem Außerkrafttreten verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden ist.
(3) Die Änderung des § 6 durch die Novelle, LGBl. Nr. 20/2012, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. März 2012, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2012