§ 4 Stmk. WG (weggefallen)

Steiermärkisches Wettgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Bewilligung ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn sie

1.

eigenberechtigt ist,

2.

Unionsbürger/Unionsbürgerin oder Staatsangehöriger/Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,

3.

zuverlässig ist (Abs. 3 bis 5),

4.

ihre finanzielle Leistungsfähigkeit in der Höhe von 180.000 Euro für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nachweist (z. B. Bankgarantie, Sparbuch, Kreditrahmenbestätigung) und

5.

ein Wettreglement vorlegt (§ 9).

(2) Die Bewilligung ist einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft zu erteilen, wenn sie

1.

nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines EU-Staates bzw. einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden ist, soweit es sich nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt,

2.

ihren Sitz im Gebiet der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

3.

ihre finanzielle Leistungsfähigkeit in der Höhe von 180.000 Euro für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nachweist (z. B. Bankgarantie, Sparbuch, Kreditrahmenbestätigung),

4.

ein Wettreglement vorlegt (§ 9) und

5.

einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin namhaft macht, der/die die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt.

(3) Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben bei Personen, die nicht die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten.

(4) Die Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben bei einer Person,

1.

die von einem ordentlichen Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden; oder

2.

die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht bestraft worden ist und über die wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden; oder

3.

die wegen schwerwiegender Verstöße gegen die den Abschluss und die Vermittlung von Wetten regelnden Rechtsvorschriften wiederholt bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind.

(5) Der Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Abs§ 4 Stmk. 4 ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung bzwWG seit 31.12.2017 weggefallen. Vorlage einer gleichwertigen Bestätigung einer Behörde des Herkunftsstaates des Bewilligungswerbers zu erbringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
(1) Die Bewilligung ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn sie

1.

eigenberechtigt ist,

2.

Unionsbürger/Unionsbürgerin oder Staatsangehöriger/Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,

3.

zuverlässig ist (Abs. 3 bis 5),

4.

ihre finanzielle Leistungsfähigkeit in der Höhe von 180.000 Euro für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nachweist (z. B. Bankgarantie, Sparbuch, Kreditrahmenbestätigung) und

5.

ein Wettreglement vorlegt (§ 9).

(2) Die Bewilligung ist einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft zu erteilen, wenn sie

1.

nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines EU-Staates bzw. einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden ist, soweit es sich nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt,

2.

ihren Sitz im Gebiet der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

3.

ihre finanzielle Leistungsfähigkeit in der Höhe von 180.000 Euro für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nachweist (z. B. Bankgarantie, Sparbuch, Kreditrahmenbestätigung),

4.

ein Wettreglement vorlegt (§ 9) und

5.

einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin namhaft macht, der/die die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt.

(3) Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben bei Personen, die nicht die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten.

(4) Die Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben bei einer Person,

1.

die von einem ordentlichen Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden; oder

2.

die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht bestraft worden ist und über die wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden; oder

3.

die wegen schwerwiegender Verstöße gegen die den Abschluss und die Vermittlung von Wetten regelnden Rechtsvorschriften wiederholt bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind.

(5) Der Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Abs§ 4 Stmk. 4 ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung bzwWG seit 31.12.2017 weggefallen. Vorlage einer gleichwertigen Bestätigung einer Behörde des Herkunftsstaates des Bewilligungswerbers zu erbringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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